Zivilprozessrecht VII ZB 56/06 - Pfändungsschutz für Sozialleistungen verbessert

  • Bundesgerichtshof vereinfacht Verfahren

    Der Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, auf welchem verfahrensrechtlichen Wege bei der laufenden Pfändung des Bankkontos eines Sozialleistungsempfängers der für das Kontoguthaben bestehende Pfändungsschutz effektiv durchgesetzt werden kann.


    Die Gläubigerin hatte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des Bankkontos des Schuldners erwirkt, auf das monatlich das für ihn bestimmte Arbeitslosengeld II gezahlt wurde. Diese Pfändung betraf die laufende Kontoverbindung. Sie wirkte sich auch auf die künftig erfolgenden Gutschriften der Sozialleistung aus.


    Grundsätztliches zum Pfändungsschutz:


    Laufende Sozialleistungen werden wie Arbeitseinkommen gepfändet (§ 54 Abs. 4 SGB I). Bei Auszahlung auf ein Bankkonto ist das Geld für sieben Tage unpfändbar (§ 55 Abs. 1 SGB I). Hat der Schuldner bis zum Ablauf dieser Frist nicht vollständig über die Gutschrift verfügt, wird der verbliebene Betrag von der Pfändung erfasst. Der Schuldner darf darüber ohne eine abweichende gerichtliche Entscheidung nicht mehr verfügen, auch wenn die Sozialleistung insgesamt die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850c ff. ZPO für Arbeitseinkommen nicht übersteigt und der auf dem Konto verbliebene Betrag daher nach § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbar ist.


    Bisherige Herangehensweise:


    Der Schuldner konnt in den meisten Fällen bisher nach Ablauf der 7 - Tage - Frist die Freigabe des unpfändbaren Restguthabens nur mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen und damit nur bezogen auf die jeweils aktuelle monatliche Überweisung der Sozialleistung. Die Unpfändbarkeit des Restguthabens musste Monat für Monat mit einem Rechtsbehelf geltend gemacht werden. Der Sozialleistungsempfänger war dadurch gehindert, mit dem ihm pfändungsfrei zustehenden Kontoguthaben am heute üblichen bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen.



    Lösung:


    In vergleichbaren Fällen wird das laufend Arbeitseinkommen auf ein Konto überwiesen. Hier werden solche unbillige Konsequenz dadurch vermieden, dass auf Antrag des Schuldners für die gesamte Pfändungsdauer der jeweils gleiche Betrag im Umfang der Pfändungsfreigrenzen durch eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts freigestellt wird (§ 850k ZPO). Der Schuldner stellt einmal einen Antrag und kann durch die gerichtliche Entscheidung dauerhaft über sein Geld verfügen. Man muss nicht jeden Monat zu Gericht eilen.



    Folge:


    Der Bundesgerichtshof hat nun diese Regelung entsprechend auch auf die Fälle angewandt, in denen wiederkehrende Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld II auf das gepfändete Konto des Schuldners überwiesen werden. Verschläft der Schuldner die sieben Tagefrist, muss er nun nicht mehr jedes Mal (Monat) zu Gericht eilen, sondern braucht nur noch eine Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hat daher die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts, das bereits ebenso zugunsten des Schuldners entschieden hatte, zurückgewiesen.


    Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 56/06; BGH PM 18/2007

    Vorinstanz: AG Darmstadt – 63 M 30893/06;

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