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Urteile und Beschlüsse zu Banken, Versicherungen, Zahlungsdiensten
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Bankenrecht XI ZR 414/04 - "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

  • sophme
  • 4. Juli 2020 um 15:04
  • 3. Juni 2026 um 14:07
  • 514 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank können sich in diesem Zusammenhang allerdings bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools ergeben, z.B. bei einer Überschuldung

    Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über Ansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten "Schrottimmobilien" zu entscheiden.

    Die Klägerin nimmt die beklagte Bausparkasse auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung in Anspruch. Von einem Vermittler geworben, erwarb die Klägerin im Jahre 1997 zwecks Steuerersparnis eine vermietete Eigentumswohnung in Schwelm für rd. 88.000 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm sie ein Grundschuldvorausdarlehen einer Bank über 100.000 DM auf, das durch zwei mit der Beklagten abgeschlossene Bausparverträge getilgt werden sollte. Wie in dem Darlehensvertrag vorgesehen, trat die Klägerin der für das betreffende Objekt bestehenden Mieteinnahmegemeinschaft bei. Mit ihrer Klage beruft sie sich u. a. auf die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Sie macht geltend, das Mietpoolkonzept habe betrügerisch von Anfang an überhöhte Ausschüttungen vorgesehen, um eine entsprechende Rendite vorzutäuschen. Obwohl dies der beklagten Bausparkasse bekannt gewesen sei, habe sie den Beitritt zum Mietpool zur Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens gemacht und die überhöhten Mietpoolausschüttungen als tatsächliche Mieterträge behandelt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2005, 698 veröffentlicht ist, hat ihr nach Beweiserhebung über die Üblichkeit des verlangten Beitritts zu einer Mieteinnahmegemeinschaft stattgegeben, hat aber die Revision zugelassen.

    Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

    Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist eine finanzierende Bank dem Darlehensnehmer nicht allein deshalb zur Aufklärung verpflichtet, weil sie seinen Beitritt zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat. Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank können sich in diesem Zusammenhang allerdings bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools ergeben. Dies kann etwa in Betracht kommen, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools verlangt oder in Kenntnis des Umstands, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die die Anleger als Poolmitglieder haften müssen, oder in Kenntnis des Umstands, dass an die Poolmitglieder überhöhte Ausschüttungen ausbezahlt werden, die ihnen einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit der Anlage vermitteln.

    Im zur Entscheidung stehenden Fall kann dies noch nicht abschließend beurteilt werden. Zwar steht fest, dass die Vermittler und die Mietpoolverwalterin die Klägerin durch evident unrichtige Angaben zur angeblich in dem konkreten Mietobjekt erzielbaren Miete und durch Auszahlung entsprechend überhöhter Mietpoolausschüttungen, denen keine entsprechenden Mieteinnahmen zugrunde lagen, arglistig getäuscht haben. Nicht tragfähig sind hingegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Eine Kenntnis der beklagten Bausparkasse von den konkreten Risiken des Mietpools hätte das Berufungsgericht nicht ohne Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen annehmen dürfen, da die Kenntnis zwischen den Parteien streitig ist, Zeugenbeweis angeboten war und die vorliegenden Unterlagen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Kenntnis der Beklagten nicht ausreichend belegen. Mangels tragfähiger Feststellungen zur Kenntnis der beklagten Bausparkasse erweist sich auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Bausparkasse habe sich wissentlich an einem Betrug zu Lasten der Anleger beteiligt, nach gegenwärtigem Sachstand als nicht tragfähig.

    Nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht wird dieses nunmehr in der prozessual gebotenen Weise die erforderlichen Feststellungen zu der von der Klägerin behaupteten Kenntnis der beklagten Bausparkasse von der arglistigen Täuschung zu treffen haben. Hierbei wird der Klägerin im Anschluss an die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04) unter dem Gesichtspunkt eines die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprungs der finanzierenden Bausparkasse eine Beweiserleichterung zugute kommen, da die beklagte Bausparkasse in institutioneller Weise mit den Vermittlern zusammen gearbeitet hat. Ihre Kenntnis von der arglistigen Täuschung durch die Vermittler wird daher vermutet und es wird ihr obliegen, diese Vermutung mit den von ihr angebotenen Beweismitteln zu widerlegen.

    Urteil vom 20. März 2007 – XI ZR 414/0; BGH PM 38/2007

    LG Karlsruhe - Urteil vom 5. Dezember 2000 – 11 O 95/00 ./. OLG Karlsruhe - Urteil vom 24. November 2004 – 15 U 4/01

    • BGH
    • Mietpools
    • Schrottimmobilie
    • Aufklärungspflicht
    • Bank

Also, wenn’s um die Aufklärungspflichten von Banken geht, kann’s ganz schön tricky werden, besonders wenn spezielle Risiken bei einem Mietpool dazukommen – wie zum Beispiel Überschuldung.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mal wieder mit den Ansprüchen von Verbrauchern beschäftigt, die in sogenannte „Schrottimmobilien“ investiert haben.

Eine Frau verklagt eine Bausparkasse auf Schadensersatz, weil sie eine Eigentumswohnung in Schwelm gekauft und finanziert hat. Sie wurde von einem Vermittler angequatscht und hat 1997 für etwa 88.000 DM eine vermietete Wohnung gekauft, um Steuern zu sparen. Um den Kaufpreis zu finanzieren, hat sie ein Darlehen über 100.000 DM bei einer Bank aufgenommen, das sie mit zwei Bausparverträgen bei der beklagten Bausparkasse tilgen wollte. Im Darlehensvertrag stand, dass sie einer Mieteinnahmegemeinschaft beitreten muss. Jetzt klagt sie, weil sie denkt, dass sie nicht richtig aufgeklärt wurde. Sie meint, das Mietpoolkonzept war von Anfang an darauf ausgelegt, übertriebene Ausschüttungen zu versprechen, um eine hohe Rendite vorzutäuschen. Die Bausparkasse hätte gewusst, dass das so ist, hat aber trotzdem verlangt, dass sie in den Mietpool eintritt, bevor das Darlehen ausgezahlt wurde, und die hohen Ausschüttungen als echte Mieteinnahmen betrachtet.

Das Landgericht hat ihre Klage abgelehnt, aber das Berufungsgericht hat nach einer Beweisaufnahme entschieden, dass der Beitritt zur Mieteinnahmegemeinschaft üblich ist, und die Revision zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an einen anderen Senat zurückgegeben.

Im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts ist eine Bank nicht automatisch verpflichtet, den Darlehensnehmer aufzuklären, nur weil sie den Beitritt zu einem Mietpool als Bedingung für die Darlehensauszahlung gemacht hat. Es können aber Aufklärungspflichten entstehen, wenn es spezifische Risiken beim Mietpool gibt, wie zum Beispiel, wenn die Bank weiß, dass der Mietpool schon überschuldet ist oder wenn die Anleger für Darlehen haften müssen, die dem Mietpool gewährt wurden, oder wenn überhöhte Ausschüttungen gezahlt werden, die ein falsches Bild von der Rentabilität der Anlage vermitteln.

Im aktuellen Fall kann das noch nicht endgültig beurteilt werden. Es steht fest, dass die Vermittler und die Mietpoolverwalterin die Klägerin mit falschen Angaben zur Miete und überhöhten Ausschüttungen getäuscht haben. Aber die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Bausparkasse davon wusste, ist nicht tragfähig. Das Gericht hätte Beweise sammeln müssen, um das zu klären, da das zwischen den Parteien umstritten ist und es Zeugen gibt, die das bestätigen könnten.

Jetzt muss das Berufungsgericht nach dem Zurückverweisen der Sache die nötigen Feststellungen zur Kenntnis der Bausparkasse über die Täuschung treffen. Dabei wird der Klägerin eine Erleichterung bei der Beweisführung zugutekommen, weil die Bausparkasse eng mit den Vermittlern zusammengearbeitet hat. Es wird davon ausgegangen, dass die Bausparkasse von der Täuschung wusste, und sie muss jetzt Beweise vorlegen, um das Gegenteil zu beweisen.

Urteil vom 20. März 2007 – XI ZR 414/0; BGH PM 38/2007

LG Karlsruhe - Urteil vom 5. Dezember 2000 – 11 O 95/00 ./. OLG Karlsruhe - Urteil vom 24. November 2004 – 15 U 4/01

  • Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei Immobilienfinanzierungen
    → Grundsatz: Die finanzierende Bank muss den Anleger nicht über die Wirtschaftlichkeit der Anlage aufklären.
  • Ausnahmen von der fehlenden Aufklärungspflicht
    → Aufklärungspflichten können bei einem konkreten Wissensvorsprung der Bank entstehen.
  • Culpa in contrahendo (c.i.c.)
    → Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.
    → §§ 280 Abs. 1 BGB, 311 Abs. 2 BGB, 241 Abs. 2 BGB (heute).
  • Wissensvorsprung der Bank
    → examensrelevanter Klassiker bei Schrottimmobilien-Fällen.
    → Die Bank muss aufklären, wenn sie von konkreten Risiken oder Täuschungen weiß.
  • Mietpool-Fälle
    → Der bloße Beitritt zu einem Mietpool begründet noch keine Aufklärungspflicht der Bank.
  • Aufklärungspflichtige Risiken können insbesondere sein:
    • Überschuldung des Mietpools,
    • versteckte Haftungsrisiken der Anleger,
    • überhöhte Ausschüttungen ohne entsprechende Mieteinnahmen,
    • künstlich geschönte Rentabilitätsberechnungen.
  • Arglistige Täuschung durch Vermittler
    → §§ 123 BGB, 826 BGB als mögliche Anspruchsgrundlagen gegen andere Beteiligte.
  • Institutionalisiertes Zusammenwirken
    → zentrale Examensfigur bei Schrottimmobilien.
    → Enge Zusammenarbeit zwischen Bank, Vertrieb und Initiatoren kann zu Beweiserleichterungen für den Anleger führen.
  • Vermutung der Kenntnis der Bank
    → Bei institutionalisiertem Zusammenwirken wird ein Wissensvorsprung der Bank vermutet.
    → Die Bank muss die Vermutung widerlegen.
  • Beweislast und Beweiserleichterungen
    → Klassiker im Bank- und Kapitalanlagerecht.
    → Relevant für die Darlegungs- und Beweislast des geschädigten Anlegers.
  • Abgrenzung
    → Keine allgemeine Pflicht der Bank zur Prüfung oder Kontrolle des Anlageobjekts.
    → Haftung erst bei besonderen Umständen des Einzelfalls.
  • Typische Klausurfrage
    → Haftet die finanzierende Bank wegen eines Wissensvorsprungs über Täuschungen im Zusammenhang mit einem Mietpoolmodell?
  • Examensklassiker
    → Schrottimmobilien, Wissensvorsprung der Bank, institutionalisiertes Zusammenwirken, vorvertragliche Aufklärungspflichten und Beweislastfragen.
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