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Urteile und Beschlüsse zu Banken, Versicherungen, Zahlungsdiensten
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Bankenrecht XI ZR 381/16 - Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

  • sophme
  • 2. Juli 2020 um 15:32
  • 3. Juni 2026 um 14:01
  • 463 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Bedeutung der Bewertung von Widerrufsbelehrungen

    Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, welche Bedeutung den besonderen Umständen der konkreten Vertragssituation bei der Bewertung von Widerrufsbelehrungen zukommt.

    Sachverhalt:

    Die Kläger verlangen nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die Erstattung der von ihnen gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Sie schlossen mit der Beklagten am 15. Februar 2006 zur Finanzierung einer Immobilie einen Verbraucherdarlehensvertrag über nominal 106.000 € mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Der Vertragsabschluss gestaltete sich so, dass ein Mitarbeiter der Beklagten und die Kläger – alle drei zeitgleich an einem Ort anwesend – die den Klägern erstmals vorgelegten schriftlichen Vertragsunterlagen unterzeichneten. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die unter anderem folgenden Passus enthielt:

    "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen

    - eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und

    - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

    zur Verfügung gestellt wurden".

    Im Herbst 2014 wollten die Kläger die finanzierte Immobilie verkaufen. Deshalb traten sie an die Beklagte heran, um das Darlehen vorzeitig abzulösen. Die Beklagte machte den Abschluss einer "Aufhebungsvereinbarung" von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.569,82 € abhängig. Die Kläger gaben eine darauf gerichtete Willenserklärung am 21. Oktober 2014 "unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des geschlossenen Darlehensvertrages einschließlich der Widerrufsbelehrung" ab. Sie entrichteten die von der Beklagten beanspruchte Vorfälligkeitsentschädigung. Unter dem 21. November 2014 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

    Prozessverlauf:

    Das Amtsgericht hat die Klage auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung und vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen leitend:

    Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung ist als vorformulierte Erklärung gemäß den im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen objektiv auszulegen. Nach dieser Maßgabe ist sie unzureichend deutlich formuliert, weil sie entgegen der für die Vertragsbeziehungen der Parteien maßgebenden Rechtslage so verstanden werden kann, die Widerrufsfrist laufe unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers an.

    Ob die Kläger die anlässlich eines Präsenzgeschäfts erteilte Belehrung in Übereinstimmung mit der Beklagten stillschweigend richtig dahin verstanden haben, das Anlaufen der Frist setze die Abgabe ihrer Vertragserklärung voraus, ist unerheblich. Denn der Verbraucher war hier zu seinen Gunsten zwingend in Textform zu belehren, so dass die Widerrufsbelehrung nicht anhand eines konkludenten gemeinsamen Verständnisses der Vertragsparteien korrigiert werden kann. Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es nicht an.

    Der Bundesgerichtshof hat außerdem seine Rechtsauffassung bestätigt, dass eine Aufhebungsvereinbarung einen anschließenden Widerruf nicht hindert.

    Das Landgericht wird nach Zurückverweisung der Sache nunmehr anhand der vom Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 12. Juli 2016 (vgl. BGH PM 118/2016 und BGH PM 119/2016) niedergelegten und vom Landgericht, das vorher entschieden hat, noch nicht berücksichtigten Grundsätze der Frage nachzugehen haben, ob die Kläger mit der Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben verstoßen haben.

    -----

    BGH-Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16; BGH PM 19/2017

    Vorinstanzen:

    AG Krefeld – Urteil vom 24. September 2015 – 12a C 120/14

    LG Krefeld – Urteil vom 1. Juli 2016 – 1 S 89/15

    • widerruf
    • BGH
    • Bankenrecht
    • Widerrufsbelehrung
    • Präsenzgeschäft

Was die Bewertung von Widerrufsbelehrungen bedeutet

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, wie wichtig die speziellen Umstände einer Vertragssituation sind, wenn es darum geht, Widerrufsbelehrungen zu bewerten.

Was ist passiert?

Die Kläger haben ihren Darlehensvertrag widerrufen und fordern jetzt die Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung, die sie gezahlt haben. Sie hatten am 15. Februar 2006 einen Verbraucherdarlehensvertrag über 106.000 € für eine Immobilie abgeschlossen. Die Unterzeichnung der Verträge fand mit einem Mitarbeiter der Beklagten statt, und dabei haben sie die Widerrufsbelehrung erhalten, die besagte, dass die Frist für den Widerruf einen Tag nach Erhalt der Belehrung beginnt.

Im Herbst 2014 wollten die Kläger die Immobilie verkaufen und haben sich bei der Beklagten gemeldet, um das Darlehen vorzeitig zu beenden. Die Beklagte wollte dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung von 4.569,82 €. Die Kläger haben diese Zahlung geleistet, allerdings unter dem Vorbehalt, den Darlehensvertrag und die Widerrufsbelehrung zu überprüfen. Am 21. November 2014 haben sie dann ihren Widerruf erklärt.

Der Verlauf des Prozesses:

Das Amtsgericht hat die Klage auf Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung und der Anwaltskosten abgelehnt. Auch das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Jetzt gehen die Kläger mit einer Revision weiter, die vom Landgericht zugelassen wurde.

Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, damit dort neu verhandelt wird. Dabei waren folgende Punkte wichtig:

Die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist als vorformulierte Erklärung zu bewerten und war nicht klar genug. Sie konnte so verstanden werden, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers beginnt.

Es spielt keine Rolle, ob die Kläger dachten, die Frist beginne erst mit ihrer Vertragserklärung. Der Verbraucher muss in Textform aufgeklärt werden, und die Widerrufsbelehrung kann nicht durch ein stillschweigendes Verständnis der Parteien korrigiert werden. Auch die Kausalität des Fehlers in der Belehrung ist nicht entscheidend.

Außerdem hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine Aufhebungsvereinbarung einen späteren Widerruf nicht ausschließt.

Das Landgericht muss jetzt prüfen, ob die Kläger mit ihrem Widerruf gegen Treu und Glauben verstoßen haben, basierend auf den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen festgelegt hat.

BGH-Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16; BGH PM 19/2017

Vorinstanzen:

AG Krefeld – Urteil vom 24. September 2015 – 12a C 120/14

LG Krefeld – Urteil vom 1. Juli 2016 – 1 S 89/15

  • Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen
    → zentrale Entscheidung zum „Widerrufsjoker“ und zu fehlerhaften Widerrufsbelehrungen.
  • § 355 BGB a.F.
    → Beginn und Lauf der Widerrufsfrist.
  • § 495 BGB
    → Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Verbraucherdarlehensverträgen.
  • § 126b BGB
    → Erfordernis der Belehrung in Textform.
  • AGB-rechtliche Auslegung von Widerrufsbelehrungen
    → Widerrufsbelehrungen sind objektiv nach den Grundsätzen der AGB-Auslegung zu beurteilen.
  • Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
    → Eine Belehrung ist unwirksam, wenn sie den Eindruck vermittelt, die Widerrufsfrist könne bereits vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers beginnen.
  • Objektiver Empfängerhorizont
    → Maßgeblich ist, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Belehrung verstehen kann.
  • Keine Korrektur durch tatsächliches Verständnis
    → Selbst wenn Verbraucher und Bank die Belehrung tatsächlich richtig verstanden haben, bleibt eine objektiv fehlerhafte Belehrung unwirksam.
  • Kausalität des Belehrungsfehlers
    → Für die Wirksamkeit des Widerrufs kommt es nicht darauf an, ob der Fehler die Entscheidung des Verbrauchers tatsächlich beeinflusst hat.
  • Aufhebungsvertrag und Widerruf
    → Besonders examensrelevant: Eine Darlehensaufhebungsvereinbarung schließt einen späteren Widerruf grundsätzlich nicht aus.
  • Vorfälligkeitsentschädigung
    → Rückforderungsansprüche können bestehen, wenn der Darlehensvertrag wirksam widerrufen wird.
  • § 242 BGB (Treu und Glauben)
    → Prüfung von Verwirkung bzw. rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerrufsrechts.
  • Typische Klausurfrage
    → Führt eine objektiv missverständliche Widerrufsbelehrung dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, obwohl die Parteien den Inhalt tatsächlich richtig verstanden haben?
  • Examensklassiker
    → Verbraucherdarlehen, Widerrufsrecht, Widerrufsjoker, Vorfälligkeitsentschädigung, AGB-Auslegung und Treu-und-Glauben-Einwand (§ 242 BGB).
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