Ein Grundbuch ist unrichtig, wenn ein bestehendes Recht, z.B. eine Grundschuld, nicht eingetragen, unvollständig eingetragen oder zu Unrecht gelöscht wurde. Unrichtigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Recht eingetragen ist, aber in Wirklichkeit nicht oder nicht mehr besteht.
§ 984 BGB ist auf die Vormerkung analog anwendbar. (BGHZ 25, 16, 23 f.)