Verlustdeckungshaftung

  • Zivilrecht - Gesellschaftsrecht

    Als Verlustdeckungshaftung bezeichnet man die Pflicht der Gründer zur Deckung sämtlicher Verluste einer Vor-GmbH. Die Gründer einer GmbH haften in der Phase der Vor-GmbH gegenüber der Gesellschaft voll. Die Haftung ist unbegrenzt. Dafür haften sie nicht gegenüber den Gläubigern der Vor-GmbH (BGH NJW 1997, 1507). Auszugehen ist von einer einheitlichen, anteiligen und unbeschränkten Innenhaftung der mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit einverstandenen Gründer für sämtliche Anlaufsverluste der Vor-Gesellschaft, das gekennzeichnet ist durch den Haftungsgleichlauf vor und nach Registereintragung und bei dem der Verlustdeckungshaftung in der Entwicklungsstufe der Vor-Gesellschaft das gleichwertige Äquivalent zur Unterbilanzhaftung darstellt (BGHZ 134, 333, 337 ff. = ZIP 1997, 679, 680 f.). Sie verjährt gem. § 9 Abs. 2 GmbHG analog innerhalb von 5 Jahren.

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