Ist eine Straftat nach den §§ 306 StGB bis 306c StGB, 307 StGB bis 314 StGB oder 316c StGB begangen worden, so können
- Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 310 StGB bis 312 StGB, 314 StGB oder 316c StGB bezieht,
eingezogen werden.