Verstößt der Empfänger einer Leistung gegen einen rechtlich mißbilligten Zweck - Verstoß gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot - so kann der Leistende trotz Zweckerreichung kondizieren - § 817 Satz 1 BGB
Bei der Leistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gilt der Grundsatz, dass eine Leistung, deren Zweck erreicht wurde, nicht zurückgefordert werden kann. Voraussetzung für die LK ist das Fehlen des Zweckes (= ohne rechtlichen Grund). Eine Ausnahme hiervon bildet die condictio ob turpem vel iniustam causam