Abänderungsklage

  • Ab|än|de|rungs|kla|ge (Substantiv) die, die ~n

    bezeichnet eine gerichtliche Klage auf Abänderung für maßgeblich wesentliche Umstände, die sich verändert haben bezüglich künftig wiederkehrender Leistungen


    Mit ihr soll ein Vollstreckungstitel über Unterhalts- oder Schadenersatzrenten an veränderte Verhältnisse angepasst werden.


    Eine Partei aus dem Vorprozess verlangt von der anderen Partei eine Veränderung in der Höhe der Rente oder des Unterhaltes. Dabei ist zu unterscheiden: Die Klage des Gläubigers (aus dem Vorprozess) auf Erhöhung ist eine Mischung aus Leistungsklage (§ 258 ZPO) und prozessualer Gestaltungsklage (BGH NJW 1986, 3142) und die Klage des Schuldners auf Kürzung oder Streichung ist eine prozessuale Gestaltungsklage. Die Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht in § 323 ZPO enthalten, der Anspruch entsteht aus dem Renten- oder Unterhaltsanspruch selbst. Dies liegt an der Natur des Anspruchs. Die Höhe der Rente wird zum Zeitpunkt (der mündlichen Verhandlung) des Prozesses bestimmt und stellt für die Zukunft eine Prognose dar. Die Verhältnisse können sich ändern. Eine Anpassung wird dann notwendig, die durch die Abänderungsklage durchgesetzt werden kann.


    Das Gericht darf bei der Abänderungsklage weder den früheren Sachverhalt anders beurteilen, noch die Rente völlig neu zumessen. (BGHZ 98, 353). Ein falsches Unterhalts- oder Rentenurteil kann nur durch Rechtsmittel korrigiert werden. Der Kläger, der den Vorprozess voll gewonnen hat, kann einen Restanspruch durch Abänderungsklage geltend machen.

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