Übergabe des Besitzes durch lange Hand, meint im weiteren Sinne beim Eigentumsübergang (§ 930 BGB) die Ersetzung der Übergabe der Sache durch die Einigung über den Besitzübergang, wenn der Erwerber die tatsächliche Gewalt über die Sache schon innehat. Der Übergang des Eigentums setzt normalerweise die Übergabe der Sache und die Einigung darüber, dass das Eigentum an der Sache übergehen soll, voraus (§ 929 Satz 1 BGB).