Dem Wollenden geschieht kein Unrecht" D 47.10.1,5 (sinngemäß), weitere Übersetzung: "Dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht"
Dieser Grundsatz ist unter anderem im Strafrecht verankert. Die Einwilligung ist ein Rechtfertigungsgrund und läßt dadurch die Strafbarkeit entfallen.