Adäquanztheorie

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Grundlagen

    dabei wird der adäquate Kausalzusammenhang verneint, wenn der Erfolgseintritt auf einem regelwidrigen, atypischen mit denen nach der Erfahrung des tägliche Lebens nicht zu rechnen war. Dem Adäquanzurteil sind alle Umstände zugrunde zu legen, die zur Zeit und am Ort der Tat bekannt oder objektiv erkennbar waren und die ein einsichtiger Mensch in der Rolle des Täters vorhersehen konnte; ein darüber hinausgehendes "Sonderwissen" des Täters ist dabei mit zu berücksichtigen

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