Anknüpfungstatsachen

  • Strafrecht - Strafprozessrecht - §§ 78, 79, 261 StPO

    sind die wesentlichen Grundlagen eines Sachverständigengutachtens. Es wird nach Befund- und Zusatztatsachen unterschieden. Erstere hat der Sachverständige aufgrund seiner Fachkenntnisse selbst ermittelt. Über diese wird im Gutachten berichtet. Zusatztatsachen könne ohne weitere Fachkenntnisse selbst ermittelt werden von jedermann. Sie bereiten das Gutachten vor und sind nicht Inhalt dessen. Der Sachverständige sagt über diese als Zeuge aus.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft