deskriptive Tatbestandmerkmale

  • Strafrecht - Allgemeiner Teil - Irrtum über Tatumstände - § 16 StGB

    sind beschreibende Tatbestandsmerkmale, die ohne weiteres durch sinnliche Wahrnehmung ausgefüllt werden können (z.B. "bewegliche" Sache bei § 242 StGB). Sie bringen durch einfache Beschreibung zum Ausdruck, was zum tatbestandlichen Ver- oder Gebot gehört. Sie sind von den normativen Tatbestandsmerkmalen abzugrenzen. Dies kann sehr schwierig werden, da "umgangsprachliche Begriffe" sowohl deskriptiven als auch normativen Charakter haben können.Weiterhin gibt es subjektive Tatbestandsmerkmale, die vor allem bei den Absichtsdelikten zur tatbestandlichen Ausführungshandlung als "überschießende Innentendenz" hinzutreten (z.B. Diebstahl § 242 StGB - die Zueignungsabsicht).

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