Einzelaktstheorie

  • Strafrecht - allgemeiner Teil

    wird zur Abgrenzung zwischen beendeten und unbeendeten Versuch genutzt. Die Einzelaktstheorie ist auch als Einzelbetrachtungstheorie bekannt. Sie stellt auf die Einschätzung des Täters nach der Durchführung einer jeden einzelnen Handlung ab. Hält der Täter den Einzelakt noch für ergänzungsbedürftig um sein Tatziel zu erreichen, so ist der Versuch noch nicht beendet. Es besteht noch ein Summierungserfordernis. Hält der Täter den Einzelakt dagegen für erfolgreich, liegt ein beendeter oder ein untauglicher Versuch vor.


    Beispiel: Der Täter will sein Opfer durch Vergiftung töten. O bekommt von dem Getränk aber nur starken Durchfall. T will im nochmals etwas zu trinken geben, sieht dann jedoch freiwillig von ab. Die Einzelaktstheorie sieht darin einen beendeten Versuch. Ein Rücktritt ist durch bloßes Aufgeben der weiteren Tatausführung nicht mehr möglich.

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