Entschuldigungsgründe

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Notwehr und Notstand

    wirken sich auf die Strafbarkeit derart aus, dass diese entfällt. Zwar liegt eine vorsätzliche und rechtswidrige Tat vor, aber es kommt nicht zur Verurteilung. Entschuldigungsgründe bewirken eine Herabsetzung des Unrechtsgehalts der Tat und der Schuld des Täters unter die Schwelle der Strafwürdigkeit.

    • entschuldigender Notstand § 35 StGB.
    • Entschuldigungsgründe sind von den Schuldausschließungsgründen zu unterscheiden.
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