Ermöglichungsabsicht

  • Strafrecht - Besonderer Teil - Mord - § 211 Abs. 2 Gruppe 3 StGB

    Das besondere Merkmal der Ermöglichungsabsicht liegt darin, dass die Tötung zur Begehung weiteren kriminellen Unrechts dient. Eine zu verdeckende oder zu ermöglichende Straftat kann daher nur eine strafbare Handlung i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 5 (Verbrechen oder Vergehen), nicht dagegen eine bloße Ordnungswidrigkeit sein (BGHSt 28, 93).

    Gleichgültig ist, ob es sich um eine tätereigene oder täterfremde Straftat handelt (BGHSt 9, 182). Die zu ermöglichende Tat kann sogar tateinheitlich mit der Tötung zusammentreffen.


    Eine beendete Tat kann jedoch nicht mehr ermöglicht werden. Der Täter muss mit dolus directus I. Grades bzgl. der Ermöglichung handeln.

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