falsche Verdächtigung

  • Strafrecht - falsche Verdächtigung § 164 Abs. 1 StGB

    Verdächtigung ist jedes Tätigwerden, durch das ein Verdacht auf eine bestimmte andere Person gelenkt oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird. (BGHSt 14, 240, 246) Falsch ist die Verdächtigung, wenn sie objektiv unwahr ist, also zumindest in einem wesentlichen Punkt nicht der Wirklichkeit entspricht. (BGHSt 35, 50) Der BGH ist der Auffassung, dass es genügt, wenn der andere die rechtswidrige Tat möglcherweise begangen hat. Die Meinung ist aber sehr umstritten.

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