falscher Schlüssel

  • Strafrecht - besonderer Teil - besonders schwerer Diebstahl - § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB

    Falsch ist ein Schlüssel, wenn er zur Tatzeit nicht, nicht mehr oder noch nicht zur Öffnung des fraglichen Verschlusses bestimmt ist; nicht jedoch allein bei unbefugter Benutzung.

    Die Tat muss mittels des falschen Schlüssels erfolgen, sodass es nicht ausreicht, wenn der Täter den richtigen Schlüssel aus einem Raum holt, um damit den Diebstahlsraum zu öffnen. (BGHSt 22, 127)


    Ein verlorener Schlüssel wird dann durch das Verlieren falsch, wenn der Berechtigte den Verlust bemerkt. (Tröndle/Fischer, § 243 Rnr. 8)

    Einen falschen Schlüssel hat auch, wer beim Auszug aus einer Wohnung einen Zweitschlüssel verheimlicht oder zurückbehält.

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