Strafrecht - allgemeiner Teil - Rücktritt - § 24 StGB
Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn es dem Täter, was er weiß, tatsächlich unmöglich ist, im unmittelbaren Fortgang des Geschehens den tatbestandlichen Erfolg auf die vorgesehene Weise noch herbeizuführen, und sei es auch nur mangels der benötigten Mittel. (BGHSt 34, 53, 56)