Geheimnisträger

  • Strafrecht - BT - Verletzung von Privatgeheimnissen - § 203 Abs. 1 StGB

    Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung derjenige, den sie betreffen (sogenannter Geheimnisträger), ein von seinem Standpunkt aus sachlich begründetes Interesse hat oder bei eigener Kenntnis der Tatsache haben würde. (S/S-Lenckner, 25. Auflage, § 203 RNr. 5)

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