Glied des Körpers

  • Glied des Körpers

    Die herrschende Meinung erfasst unter dem Begiff zum Teil nur äußerliche Körperteile, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus haben und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden sind. z.B. Bein, Arm, Fuß, Finger (Lackner/Kühl § 224 Rnr. 2; LK-Hirsch § 224 Rnr. 8)


    Andere verzichten auf eine Verbindung durch Gelenke. Erfasst sind dann auch Nase und Ohr(muschel). (Gössel, BT 1, § 14 Rnr. 34; S/S-Stree § 224 Rnr. 2)


    Ein Teil der Lit. erfasst nicht nur äußere Körperteile, sondern auch innere Organe. (Wessels, BT 1, RNr. 271; Otto, BT, § 17 II 1a) Die Rechtssprechung lehnt dies jedoch ab und scheidet innere Organe aus. (BGHSt 28, 100: Verlust der Niere)

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