längerfristige Observation

  • Strafrecht - Strafprozessrecht - § 163f Abs. 1 S. 2 StPO

    Eine längerfristige Observation liegt vor, wenn die planmässig angelegte Beobachtung durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei auf einanderfolgenden Tagen stattfinden soll. Die Observation des Beschuldigten ist nur zulässig, wenn es um Straftaten von erheblicher Bedeutung geht und wenn die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltes des Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

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