Mittäterschaft

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Täterschaft - § 25 Abs. 2 StGB

    ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Jeder Beteiligte ist Mittäter des gemeinschaftlichen Tatentschlusses und der gemeinschafltichen Tatbestandsverwirklichung. Er wird für seine eigene vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Tat verurteilt.

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