niedrige Beweggründe

  • Strafrecht - Besonderer Teil - Mord - § 211 Abs. 2 Gruppe 1 StGB

    sind alle Tatantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sind. (BGHSt 3, 132, 133) In den Fällen eines sogenannten Motivbündels müssen die vorherrschenden Beweggründe, die die Tat prägen, die genannten Voraussetzungen erfüllen, BGH in NStZ 1997, 81

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