öffentlicher Straßenverkehr

  • Strafrecht - besonderer Teil - unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - § 142 Abs. 1 StGB

    Straßenverkehr meint den öffentlichen Straßenverkehr. Öffentlich ist eine Verkehrsfläche, wenn sie ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewittmet wurde oder faktisch der Benutzung durch einen durch persönliche Beziehungen nicht verbundenem Personenkreis offensteht.

    Beispiele: Tiefgaragen, Parkplätze vor Einkaufszentren oder allgemein zugängliche Wege einer Tankstelle

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