Präventive Vereinigungstheorie

  • Rechtsgebiet: Strafrecht - allgemeiner Teil - Straftheorie

    Die Präventive Vereinigungstheorie nimmt die spezial- und die generalpräventiven Ansätzen in sich auf, wobei bald dieser, bald jener Gesichtspunkt in den Vordergrund tritt.


    Obwohl spezialpräventive Aspekte vorrangig sind, darf die Strafe aber nicht so weit gesenkt werden, dass der generalpräventive Zweck der Strafe nicht mehr erfüllt wird. Es besteht also ein "generalpräventives Minimum", dass die spezialpräventiven Aspekte nicht überschreiten darf. Im Strafrecht besteht ein Nebeneinander von Strafe und Maßregel (§§ 61 ff StGB), die beide Aspekte der Prävention ermöglichen.


    Die Präventive Vereinigungstheorie beinhaltet außerdem den Schuldaspekt. Danach darf die Strafe nicht höher sein als die Schuld. Die Schuld kann aber unterschritten werden, solange das spezialpräventive Bedürfnisse verlangen und es die Generalprävention zulässt.

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