Privatklage

  • Strafrecht - Strafprozessrecht

    Die Staatsanwaltschaft kann bei bestimmten Straftatbeständen von der öffentlichen Strafverfolgung absehen und den Geschädigten statt dessen auf den Privatklageweg verweisen. Dabei übernimmt der Privatkläger gewissermaßen die Rolle des Staatsanwalts. Die Privatklage ist für ihn mit einem Kostenrisiko verbunden. Ihrem Wesen nach ist sie aber ein Strafverfahren. Dem Geschädigten bleibt es unbenommen, daneben (oder statt dessen) gegen den Beschuldigten auch zivilrechtlich vorzugehen.


    Welche Vergehen zu den sog. Privatklagedelikten gehören, bestimmt § 374 StPO (z.B. Beleidigung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, leichtere Körperverletzungen).

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