Schlägerei

  • Strafrecht - besonderer Teil - Beteiligung an einer Schlägerei - § 231 Abs. 1 StGB

    ist der Streit mit gegenseitigen Körperverletzungen zwischen mindestens drei Personen. (BGHSt 31, 124, 125) Personen, die sich auf reine Schutzwehr beschränken werden nicht mitgezählt. (BGHSt 15, 371) § 231 StGB

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