schlichtes Tätigkeitsdelikt

  • Strafrecht - Allgemeiner Teil

    von schlichten Tätigkeitsdelikten spricht man bei Tatbeständen, die dann erfüllt sind, wenn schon die im Gesetz beschriebene Tätigkeit durch den Täter ausgeübt wird. Ein Erfolg muss zur Strafbarkeit nicht nach aussen dringen.


    Beispiel: Meineid § 154 StGB (Der Richter muss nicht zuhören)

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