Sprechvermögen

  • Strafrecht - schwere Körperverletzung - § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB

    Sprechvermögen ist die Fähigkeit, artikuliert zu reden. Der Verlust setzt keine völlige Stimmlosigkeit vorraus, jedoch genügt bloßes Stottern nicht. (S/S-Stree § 226 RNr. 16)

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