ist das Einwirken des Täters auf das intellektuelle Vorstellungsbild des Opfers, kann durch ausdrückliche oder konkludente Täuschung oder durch Unterlassen (§ 13 StGB) geschehen. Ausdrücklich handelt der Täter durch Zeichen oder Gesten, die Gesprochen oder Geschrieben sind, um eine Erklärung zu ermöglichen. Schlüssiges Handeln liegt vor, wenn das Gesamverhalten des Täters als eine Erklärung über eine Tatsache nach der Verkehrsanschauung zu verstehen ist. Die Handlung ist auf Verdeckung der Wahrheit gerichtet. An eine Täuschungshandlung durch Unterlassen sind besondere Maßstäbe anzusetzen. Erst wenn ein konkludentes Handeln ausgeschlossen werden kann, ist von Unterlassung auszugehen. Bei Unterlassung muss eine Verpflichtung zur Aufklärung bestehen. Das Entstehen eines Irrtums wird trotz Pflicht nicht verhindert oder ein bestehender Irrtum wird durch den Täter nicht beseitig. (Joecks, Studienkommentar StGB, 4. Auflage § 263 RNr. 24)