Strafrecht - Computerbetrug § 263 a (2.Alt.) StGB
sind Daten, wenn sie nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen, also den Lebenssachverhalt unzutreffend wiedergeben. Wie bei § 263 StGB (Betrug) ist dieser Begriff objektiv auszulegen und auf Tatsachen i.S.d. § 263 beschränkt.