Verfälschen einer Urkunde

  • Strafrecht - besonderer Teil - Urkundenfälschung - § 267 StGB

    Die Verfälschung ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung in der Form abgegeben, die sie durch die Verfälschung erlangt hat. (S/S-Cramer § 267 Rnr. 64)

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