Zuhälter

  • Rechtsgebiet: Strafrecht - BT - Zuhälterei - § 181a StGB

    ist, wer eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet, oder seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände für die Ausübung der Prostitution bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

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