zur Ausführung der Tat

  • Strafrecht - besonderer Teil - besonders schwerer Diebstahl - § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB

    handelt der Täter, wenn er bereits bei der Vornahme der das Regelbeispiel erfüllenden Tätigkeit Diebstahlsvorsatz hatte. (Schönke/Schröder, StGB-Kommentar, § 243 Rnr. 17)

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