Eine zusammengesetzte Urkunde besteht, wenn eine verkörperte Gesamterklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweismitteleinheit verbunden ist, sodass beide zusammen einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsgehalt in sich vereinigen. z.B. feste Verbindung zwischen Preisschild und Ware (OLG Köln NJW 1979, 729), amtliches Kennzeichen am Kraftfahrzeug (Rengier-Strafrecht besonderer Teil II § 32 Rnr. 17 f. / BGHSt 5, 76, 79)