(1) Zur Umsetzung der in § 114 Abs. 1 SchulG M-V genannten Voraussetzungen wird ein Ausschuss zur Steuerung der Bildung in der Digitalen Welt als zentrales Steuerungsgremium gebildet. Er trifft Entscheidungen zur digitalen Bildungsmedieninfrastruktur mit dem Ziel, Bildungsgerechtigkeit im Land zu erreichen.
(2) Dem Ausschuss gehören zu gleichen Teilen Vertreterinnen und Vertreter des Landes, der Medienzentren, des Städte- und Gemeindetages und des Landkreistages an. Für diese sind jeweils Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu benennen. Der Ausschuss kann bei Bedarf Dritte beratend hinzuziehen. Das Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses zählen insbesondere Entscheidungen zur Fortentwicklung der digitalen technischen Infrastruktur in den Schulen, zur Umsetzung und Weiterentwicklung landesweiter Fachverfahren zur Schulverwaltung sowie zur Steuerung der Anschlussfähigkeit an die länderübergreifende digitale Bildungsmedieninfrastruktur. Die Entscheidungen sind unter Berücksichtigung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu treffen.
Fassung neu ab 01. Aug 2026