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  6. SchulG M-V

§ 114a SchulG M-V

  • sophme
  • 3. August 2026 um 22:20
  • 3. August 2026 um 22:25
  • 60 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Ausschuss zur Steuerung der Bildung in der Digitalen Welt

    (1) Zur Umsetzung der in § 114 Abs. 1 SchulG M-V genannten Voraussetzungen wird ein Ausschuss zur Steuerung der Bildung in der Digitalen Welt als zentrales Steuerungsgremium gebildet. Er trifft Entscheidungen zur digitalen Bildungsmedieninfrastruktur mit dem Ziel, Bildungsgerechtigkeit im Land zu erreichen.

    (2) Dem Ausschuss gehören zu gleichen Teilen Vertreterinnen und Vertreter des Landes, der Medienzentren, des Städte- und Gemeindetages und des Landkreistages an. Für diese sind jeweils Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu benennen. Der Ausschuss kann bei Bedarf Dritte beratend hinzuziehen. Das Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses zählen insbesondere Entscheidungen zur Fortentwicklung der digitalen technischen Infrastruktur in den Schulen, zur Umsetzung und Weiterentwicklung landesweiter Fachverfahren zur Schulverwaltung sowie zur Steuerung der Anschlussfähigkeit an die länderübergreifende digitale Bildungsmedieninfrastruktur. Die Entscheidungen sind unter Berücksichtigung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu treffen.

    Fassung neu ab 01. Aug 2026

    • Bildung
    • Ausschuss
    • § 114a SchulG M-V
    • Steuerung
    • digitale Welt

Ausschuss zur Steuerung der Bildung in der Digitalen Welt

(1) Zur Weiterentwicklung der digitalen Bildung in Mecklenburg-Vorpommern gibt es einen Ausschuss zur Steuerung der Bildung in der Digitalen Welt. Er entscheidet über wichtige Fragen der digitalen Bildungsinfrastruktur mit dem Ziel, allen Schülerinnen und Schülern gleiche Bildungschancen zu ermöglichen.

(2) Dem Ausschuss gehören Vertreterinnen und Vertreter des Landes, der Medienzentren, des Städte- und Gemeindetages sowie des Landkreistages an. Bei Bedarf können weitere Fachleute beratend hinzugezogen werden. Der Ausschuss regelt seine Arbeitsweise selbst.

(3) Der Ausschuss entscheidet insbesondere über:

  • die Weiterentwicklung der digitalen technischen Ausstattung der Schulen,
  • landesweite digitale Schulverwaltungsverfahren,
  • die Anbindung der Schulen an die länderübergreifende digitale Bildungsinfrastruktur.

Dabei berücksichtigt er die gesetzlichen Aufgaben der beteiligten Stellen.

________________________

Praxis-Beispiel: Das Land plant die Einführung einer neuen landesweiten Lernplattform für alle Schulen. Der Ausschuss stimmt gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der Kommunen und Medienzentren ab, welche technischen Anforderungen erfüllt werden müssen und wie die Plattform an bestehende digitale Systeme angebunden wird. Ziel ist, dass alle Schulen die Plattform unter vergleichbaren Bedingungen nutzen können.

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