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§ 370 FamFG

  • sophme
  • 10. Juli 2026 um 18:23
  • 61 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Aussetzung bei Streit

    Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. Soweit unstreitige Punkte beurkundet werden können, hat der Notar nach den §§ 366 FamFG und 368 Abs. 1 und 2 FamFG zu verfahren.

    • Nachlass
    • Aussetzung
    • Streit
    • Familienverfahrensgesetz
    • Teilungssachen
    • § 370 FamFG

Aussetzung bei Streit

Entstehen während der Verhandlungen Meinungsverschiedenheiten über die Aufteilung des Nachlasses, hält der Notar diese Streitpunkte in einer Niederschrift fest.

Das Vermittlungsverfahren wird anschließend ausgesetzt, bis die Streitfragen geklärt sind.

Über die Punkte, über die sich die Beteiligten bereits geeinigt haben, kann der Notar dennoch eine Urkunde errichten und diese nach den gesetzlichen Vorschriften bestätigen.

_________________________

Praxis-Beispiel: Drei Geschwister sind sich über die Verteilung des Geldvermögens einig, streiten jedoch darüber, wer das Elternhaus erhalten soll. Der Notar hält den Streit über das Haus in einer Niederschrift fest und setzt das Verfahren insoweit aus. Die Einigung über das Geldvermögen kann er hingegen bereits beurkunden.

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