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§ 363 FamFG

  • sophme
  • 10. Juli 2026 um 17:38
  • 10. Juli 2026 um 17:45
  • 52 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Antrag

    (1) Bei mehreren Erben hat der Notar auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist.

    (2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.

    (3) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden.

    • Nachlass
    • Antrag
    • Familienverfahrensgesetz
    • Teilungssachen
    • § 363 FamFG

Antrag

(1) Gibt es mehrere Erben, kann ein Notar auf Antrag dabei helfen, den Nachlass unter den Miterben aufzuteilen und eine Einigung zu erreichen.

Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist, der zur Auseinandersetzung des Nachlasses berechtigt ist.

(2) Einen solchen Antrag können stellen:

  • jeder Miterbe,
  • der Erwerber eines Erbteils sowie
  • eine Person, die an einem Erbteil ein Pfandrecht oder einen Nießbrauch hat.

(3) Im Antrag sollen die an der Auseinandersetzung beteiligten Personen sowie die zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände angegeben werden.

_______________________

Praxis-Beispiel: Drei Geschwister erben gemeinsam das Vermögen ihrer Mutter und können sich über die Aufteilung nicht einigen. Einer der Geschwister beantragt bei einem Notar die Vermittlung der Nachlassauseinandersetzung. Im Antrag nennt er die übrigen Miterben sowie die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, darunter ein Haus und mehrere Bankkonten. Da kein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist, kann der Notar das Vermittlungsverfahren durchführen.

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