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Urteile und Beschlüsse zum Mietrecht und Pachtrecht
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Mietrecht VIII ZR 228/23 - Unzulässigkeit einer gewinnbringenden Untervermietung von Wohnraum

  • sophme
  • 10. März 2026 um 12:03
  • 10. März 2026 um 12:06
  • 50 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt.

    Sachverhalt:

    Der Beklagte ist seit dem Jahr 2009 Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung der Klägerin. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 €. Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete der Beklagte die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 € (nettokalt) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 €) an zwei Untermieter. Nachdem die Klägerin den Beklagten wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Amtsgericht hat die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Das Räumungsurteil ist damit rechtskräftig.

    Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von dem Beklagten angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung der Klägerin ist wirksam, denn der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung schuldhaft nicht unerheblich verletzt (§ 573 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB). Ihm stand ein Anspruch nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Erteilung der Erlaubnis einer - gewinnbringenden - Untervermietung nicht zu.

    Der Mieter kann die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB hat. Ob das Interesse des Mieters, die Wohnung gewinnbringend unterzuvermieten, als berechtigt in diesem Sinne anzusehen ist, ist durch Auslegung der Vorschrift des § 553 BGB zu ermitteln. Danach ist - unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung sowie der Erwägungen des Gesetzgebers - die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Falle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.

    Das vorgenannte Verständnis des berechtigten Interesses des Mieters entspricht den in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringenden grundrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen des Vermieters und des Mieters. Die Rechtsposition des Mieters reicht nicht so weit, dass ihm im Rahmen der Vorschrift des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Recht auf gewinnbringende Untervermietung der Wohnung zuzubilligen wäre.

    Dieses Verständnis liegt auch der ständigen Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach der Wunsch des Mieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen als ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuerkennen ist. Die Erzielung von Einnahmen, die über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehen, ist hiervon indes nicht umfasst. Diese rechtliche Beurteilung berücksichtigt auch die Interessen der Untermieter in angemessenem Maß, indem diese hierdurch im Grundsatz vor überhöhten Untermieten geschützt werden.

    Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der von ihm vorgenommenen Untervermietung bereits deshalb nicht gegeben, weil er durch diese nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts einen - die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen übersteigenden - Gewinn erzielt hat.

    Darüber, ob im Einzelfall über die Untervermietung des Wohnraums hinausgehende Leistungen des Mieters, wie etwa die Überlassung von Mobiliar, bei der Frage zu berücksichtigen sind, ob der Mieter durch die Untervermietung einen Gewinn erzielt, hatte der Senat nicht zu entscheiden, weil das Berufungsgericht - ohne Rechtsfehler - Leistungen des Beklagten in einer die Differenz zwischen der Höhe der Untermiete und den eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen des Beklagten ausgleichenden Höhe nicht festgestellt hat.

    Ebenso hatte der Senat, da ein berechtigtes Interesse des Beklagten im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB an der Gestattung der Untervermietung in der hier vereinbarten Art und Weise bereits wegen der damit verbundenen Gewinnerzielung nicht besteht, nicht darüber zu entscheiden, ob ein solches Interesse etwa auch aufgrund eines - vom Berufungsgericht angenommenen - Verstoßes der Untermiethöhe gegen die Bestimmungen der §§ 556d ff. BGB über die sogenannte Mietpreisbremse in wie hier angespannten Wohnungsmärkten zu verneinen wäre.

    BGH-Urteil vom 28. Januar - VIII ZR 228/23 - BGH PM 24/2026

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    Amtsgericht Charlottenburg - Urteil vom 20. September 2022 - 225 C 54/22

    Landgericht Berlin - Urteil vom 27. September 2023 - 64 S 270/22 (veröffentlicht unter anderem in NZM 2024, 34)

    • Mietrecht
    • BGH
    • Gewinnabschöpfung
    • Unzulässigkeit
    • Untervermietung

BGH: Kein Anspruch auf Untervermietung zur Gewinnerzielung

1. Ausgangsfall

Ein Berliner Mieter zahlte für seine Wohnung:

  • Nettokaltmiete: 460 € monatlich

Während eines Auslandsaufenthalts vermietete er die Wohnung ohne Zustimmung der Vermieterin weiter:

  • Untermiete: 962 € Nettokaltmiete
  • Gesamtmiete: etwa 1.100 € monatlich

Der Mieter erzielte damit einen erheblichen Gewinn.

Nach erfolgloser Abmahnung kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis.


2. Prozessverlauf

  • Amtsgericht: Klage auf Räumung abgewiesen
  • Landgericht (Berufung): Räumung zugesprochen
  • BGH: Revision des Mieters zurückgewiesen

➡️ Das Räumungsurteil bleibt bestehen.


3. Rechtliche Kernfrage

Hat der Mieter nach § 553 BGB einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung, wenn er damit Gewinn erzielen möchte?


4. Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof sagt Nein.

Ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung liegt nicht vor, wenn der Mieter dadurch:

➡️ mehr Einnahmen erzielt als seine eigenen Wohnkosten betragen.


5. Zweck der Untervermietung nach § 553 BGB

Die Norm soll dem Mieter ermöglichen,

  • die Wohnung bei veränderten Lebensumständen zu behalten
  • z. B. bei
    • vorübergehendem Auslandsaufenthalt
    • Trennung
    • wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Ein berechtigtes Interesse kann daher sein:

✔ Verringerung eigener Mietkosten

Aber nicht:

❌ Gewinnerzielung.


6. Grundrechtliche Abwägung

Der BGH stellt einen Ausgleich her zwischen:

  • Eigentumsrecht des Vermieters (Art. 14 GG)
  • Nutzungsinteresse des Mieters

Das Mietrecht gibt dem Mieter kein Recht, aus der Wohnung ein Geschäftsmodell zu machen.


7. Konsequenz im konkreten Fall

Der Mieter hatte:

  • etwa 460 € eigene Miete
  • etwa 962 € Untermiete

➡️ Er erzielte einen deutlichen Überschuss.

Damit lag kein berechtigtes Interesse vor.

Da er ohne Erlaubnis untervermietete, durfte der Vermieter kündigen.


8. Offengelassen vom BGH

Der BGH musste nicht entscheiden:

  • ob Möblierung oder Zusatzleistungen bei der Gewinnberechnung berücksichtigt werden
  • ob zusätzlich ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vorlag.

9. Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil stellt klar:

  • Untervermietung ist zulässig, um Kosten zu reduzieren.
  • Gewinnmaximierung ist kein legitimer Zweck.

➡️ Besonders relevant bei Airbnb-ähnlichen Modellen oder überhöhten Untermieten.


✅ Kernaussage:
Ein Mieter hat keinen Anspruch auf Untervermietung nach § 553 BGB, wenn er dadurch Gewinne erzielt, die über seine eigenen Wohnkosten hinausgehen.

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