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§ 12 IfSG

  • sophme
  • 10. März 2026 um 11:42
  • 10. März 2026 um 11:44
  • 54 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Übermittlungen und Mitteilungen auf Grund völker- und unionsrechtlicher Vorschriften

    (1) Im Hinblick auf eine übertragbare Krankheit, die nach Anlage 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930, 932) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) darstellen könnte, übermittelt die zuständige Behörde der zuständigen Landesbehörde unverzüglich folgende Angaben:

    1. das Auftreten der übertragbaren Krankheit, Tatsachen, die auf das Auftreten der übertragbaren Krankheit hinweisen, oder Tatsachen, die zum Auftreten der übertragbaren Krankheit führen können,
    2. die getroffenen Maßnahmen und
    3. sonstige Informationen, die für die Bewertung der Tatsachen und für die Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren Krankheit von Bedeutung sind.

    Die zuständige Behörde darf im Rahmen dieser Vorschrift die folgenden personenbezogenen Daten übermitteln

    1. zur betroffenen Person:
      • a) den Namen und Vornamen,
      • b) Tag der Geburt und
      • c) Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und
    2. den Namen des Meldenden.

    Die zuständige Landesbehörde übermittelt die in den Sätzen 1 und 2 genannten Angaben unverzüglich dem Robert Koch-Institut. Darüber hinaus übermittelt die zuständige Landesbehörde dem Robert Koch-Institut auf dessen Anforderung unverzüglich alle ihr vorliegenden Informationen, die für Mitteilungen an die Weltgesundheitsorganisation im Sinne der Art. 6 bis Art. 12 und Art. 19 Buchst c der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) erforderlich sind. Für die Übermittlungen von den zuständigen Landesbehörden an das Robert Koch-Institut kann das Robert Koch-Institut die technischen Übermittlungsstandards bestimmen. Das Robert Koch-Institut bewertet die ihm übermittelten Angaben nach der Anlage 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und nimmt die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 IGV-DG (des IGV-Durchführungsgesetzes) wahr.

    (2) Im Hinblick auf Gefahren biologischen oder unbekannten Ursprungs nach Art. 2 Abs. 1 Buchst a oder d der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26) übermittelt die zuständige Behörde der zuständigen Landesbehörde unverzüglich alle Angaben, die für Übermittlungen nach den Art. 13, Art. 14 und Art. 17 bis Art. 19 der Verordnung (EU) 2022/2371 erforderlich sind. Die zuständige Landesbehörde übermittelt diese Angaben unverzüglich dem Robert Koch-Institut. Für die Übermittlung an das Robert Koch-Institut kann das Robert Koch-Institut die technischen Übermittlungsstandards bestimmen. Das Robert Koch-Institut ist in dem in Satz 1 genannten Bereich der Gefahren biologischen oder unbekannten Ursprungs die zuständige nationale Behörde im Sinne der Art. 13 und Art. 18 bis Art. 20 der Verordnung (EU) 2022/2371.

    (3) Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in Absatz 1 Satz 1 bis 5 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 durch Landesrecht sind ausgeschlossen.

    • EU-recht
    • Mitteilung
    • Übermittlung
    • Völkerrecht
    • Überwachung
    • Infektionsschutzgesetz
    • § 12 IfSG

Übermittlungen und Mitteilungen auf Grund völker- und unionsrechtlicher Vorschriften

(1) Wenn eine übertragbare Krankheit auftritt oder vermutet wird, die eine internationale Gesundheitsgefahr darstellen könnte, müssen die zuständigen Behörden bestimmte Informationen weitergeben.

Solche Krankheiten sind in den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) aufgeführt. Dabei kann es sich um Krankheiten handeln, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite verursachen könnten.

Die zuständige Behörde muss in solchen Fällen unverzüglich folgende Angaben an die zuständige Landesbehörde übermitteln:

  • das Auftreten der Krankheit oder Hinweise darauf
  • Umstände, die zum Auftreten der Krankheit führen können
  • bereits getroffene Maßnahmen
  • weitere Informationen, die für die Bewertung und Bekämpfung der Krankheit wichtig sind

Dabei dürfen auch einige personenbezogene Daten übermittelt werden:

  • Name und Vorname der betroffenen Person
  • Geburtsdatum
  • Anschrift des Wohn- oder Aufenthaltsortes
  • Name der meldenden Person

Die Landesbehörde leitet diese Informationen unverzüglich an das Robert Koch-Institut (RKI) weiter.

Auf Anfrage des Robert Koch-Instituts muss die Landesbehörde außerdem alle weiteren Informationen übermitteln, die benötigt werden, um die Weltgesundheitsorganisation (WHO) über mögliche internationale Gesundheitsgefahren zu informieren.

Das Robert Koch-Institut prüft die übermittelten Daten anhand der internationalen Vorgaben und übernimmt die Aufgabe, Deutschland gegenüber der WHO zu vertreten, wenn eine mögliche internationale Gesundheitsgefahr vorliegt.

(2) Auch bei grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren innerhalb der Europäischen Union müssen Informationen weitergegeben werden. Das betrifft insbesondere Gefahren:

  • biologischen Ursprungs (z. B. neue Krankheitserreger) oder
  • unbekannten Ursprungs.

In solchen Fällen übermittelt die zuständige Behörde alle notwendigen Informationen an die zuständige Landesbehörde. Diese leitet die Informationen wiederum unverzüglich an das Robert Koch-Institut weiter.

Das Robert Koch-Institut ist in diesen Fällen die zuständige nationale Stelle Deutschlands für die Zusammenarbeit mit den europäischen Behörden im Bereich der Gesundheitsgefahren.

(3) Die beschriebenen Abläufe zur Übermittlung von Informationen sind bundesrechtlich festgelegt. Die Bundesländer dürfen davon nicht durch eigene Regelungen abweichen.

___________________________

Praxis-Beispiel: In einem deutschen Krankenhaus wird ein Patient mit einer seltenen Virusinfektion behandelt, die möglicherweise auch in anderen Ländern auftreten könnte. Die zuständige Gesundheitsbehörde meldet den Fall sofort an die Landesbehörde, die ihn an das Robert Koch-Institut weiterleitet. Das Robert Koch-Institut prüft die Informationen und informiert gegebenenfalls die Weltgesundheitsorganisation, damit auch andere Länder frühzeitig reagieren können.

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