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§ 10 IfSG

  • sophme
  • 10. März 2026 um 10:53
  • 24. August 2026 um 20:17
  • 445 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Nichtnamentliche Meldung

    (1) (aufgehoben)

    (2) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 IfSG muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. Das Robert Koch-Institut bestimmt die technischen Übermittlungsstandards. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

    1. in den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 IfSG eine fallbezogene Pseudonymisierung,
    2. Geschlecht der betroffenen Person,
    3. Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person,
    4. die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes,
    5. Untersuchungsbefund einschließlich Typisierungsergebnissen,
    6. Monat und Jahr der Diagnose,
    7. Art des Untersuchungsmaterials,
    8. Nachweismethode,
    9. wahrscheinlicher Infektionsweg und wahrscheinliches Infektionsrisiko,
    10. Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist,
    11. bei Treponema pallidum, HIV und Neisseria gonorrhoeae Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme der spezifischen Prophylaxe und bei Neisseria gonorrhoeae Angaben zu einer vorliegenden verminderten Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon,
    12. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einsenders und
    13. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden.

    Der Einsender hat den Meldenden bei den Angaben nach Satz 3 zu unterstützen und diese Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen. § 9 Abs. 3 Satz 2 bis 4 IfSG gilt entsprechend.

    (3) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 IfSG muss spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

    1. Geschlecht der betroffenen Person,
    2. Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person,
    3. die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der betroffenen Person,
    4. Untersuchungsbefund einschließlich Typisierungsergebnissen,
    5. Art des Untersuchungsmaterials,
    6. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden,
    7. Grund der Untersuchung.

    (4) Die fallbezogene Pseudonymisierung nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 besteht aus dem dritten Buchstaben des ersten Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens. Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste Teil des Namens berücksichtigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben dargestellt. Namenszusätze bleiben unberücksichtigt. § 14 Abs. 3 IfSG bleibt unberührt. Angaben nach den Sätzen 1 bis 3 und die Angaben zum Monat der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut lediglich zu der Prüfung, ob verschiedene Meldungen sich auf denselben Fall beziehen, verarbeitet werden. Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass die damit bewirkte Einschränkung der Prüfung nach Satz 5 eine nicht unerhebliche Verfälschung der aus den Meldungen zu gewinnenden epidemiologischen Beurteilung bewirkt.

    Fassung ab 02. Jul 2026

    ____________________________

    Fassung bis einschl 01. Jul 2026

    (1) Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 IfSG muss unverzüglich erfolgen und dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, spätestens 24 Stunden nach der Feststellung des Ausbruchs vorliegen. Die Meldung muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten:

    1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten
      • a) der betroffenen Einrichtung,
      • b) des Meldenden,
      • c) der mit der Erregerdiagnostik beauftragten Untersuchungsstelle und
    2. folgende einzelfallbezogene Angaben zu den aufgetretenen nosokomialen Infektionen sowie zu allen damit wahrscheinlich oder vermutlich in epidemischem Zusammenhang stehenden Kolonisationen:
      • a) Geschlecht der betroffenen Person,
      • b) Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person,
      • c) Untersuchungsbefund, einschließlich Typisierungsergebnissen,
      • d) Diagnose,
      • e) Datum der Diagnose,
      • f) wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat, mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko.

    § 9 Abs. 3 Satz 2 bis 4 IfSG gilt entsprechend.

    ...

    • Meldung
    • Überwachung
    • Infektionsschutzgesetz
    • § 10 IfSG
    • nichtnamentlich

Nichtnamentliche Meldung

(1) aufgehoben

(2) Bei bestimmten meldepflichtigen Erregernachweisen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 IfSG erfolgt die Meldung nicht unter Angabe des Namens der betroffenen Person.

Dazu gehören insbesondere Nachweise von:

  • Treponema pallidum (Erreger der Syphilis)
  • HIV (Humanes Immundefizienzvirus)
  • Echinococcus sp. (Erreger der Echinokokkose)
  • Toxoplasma gondii bei angeborenen Infektionen (Erreger der Toxoplasmose)
  • Neisseria gonorrhoeae (Erreger der Gonorrhö – „Tripper“)
  • Chlamydia trachomatis der Serotypen L1 bis L3 (Erreger des Lymphogranuloma venereum)

Die Meldung muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Meldende von dem meldepflichtigen Nachweis erfahren hat, direkt an das Robert Koch-Institut (RKI) erfolgen. Die technischen Standards für die Übermittlung werden vom RKI festgelegt.

Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

Angaben zur betroffenen Person:

  • bei HIV eine fallbezogene Pseudonymisierung
  • Geschlecht
  • Monat und Jahr der Geburt
  • die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes

Angaben zur Untersuchung:

  • Untersuchungsbefund einschließlich möglicher Typisierungsergebnisse
  • Monat und Jahr der Diagnose
  • Art des Untersuchungsmaterials (z. B. Blutprobe oder Abstrich)
  • verwendete Nachweismethode

Angaben zur möglichen Infektion:

  • wahrscheinlicher Infektionsweg
  • wahrscheinliches Infektionsrisiko
  • Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist

Zusätzliche Angaben bei bestimmten Erregern:

  • bei Treponema pallidum (Syphilis), HIV und Neisseria gonorrhoeae (Gonorrhö): Angaben darüber, ob zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion eine spezifische vorbeugende Maßnahme (Prophylaxe) erfolgt ist
  • bei Neisseria gonorrhoeae zusätzlich Angaben darüber, ob eine verminderte Empfindlichkeit gegenüber den Antibiotika Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon festgestellt wurde

Außerdem müssen angegeben werden:

  • Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einsenders der Probe
  • Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden

Der Einsender muss den Meldenden bei den erforderlichen Angaben unterstützen und fehlende Angaben gegebenenfalls ergänzen.

Wie bei der namentlichen Meldung gilt außerdem:

  • Die Meldung darf nicht allein deshalb verzögert werden, weil einzelne Angaben fehlen.
  • Fehlende oder korrigierte Angaben müssen unverzüglich nachgemeldet werden.
  • Das RKI kann die erforderlichen Angaben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ergänzen lassen.

(3) Eine besondere nichtnamentliche Meldepflicht besteht bei Untersuchungen zum direkten Nachweis von SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik, insbesondere mittels PCR, nach § 7 Abs. 4 Satz 1 IfSG.

Diese Meldung muss spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende von dem Untersuchungsergebnis erfahren hat, direkt an das Robert Koch-Institut (RKI) erfolgen.

Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

Angaben zur betroffenen Person:

  • Geschlecht
  • Monat und Jahr der Geburt
  • die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes

Angaben zur Untersuchung:

  • Untersuchungsbefund einschließlich möglicher Typisierungsergebnisse
  • Art des Untersuchungsmaterials
  • Grund der Untersuchung

Angaben zum Meldenden:

  • Name
  • Anschrift
  • weitere Kontaktdaten

Der Name der betroffenen Person wird nicht übermittelt.

(4) Bei der nichtnamentlichen Meldung eines HIV-Nachweises wird anstelle des Namens eine besondere fallbezogene Pseudonymisierung verwendet.

Diese wird aus bestimmten Buchstaben und der Länge des Vor- und Nachnamens gebildet:

  • dritter Buchstabe des ersten Vornamens
  • Anzahl der Buchstaben des ersten Vornamens
  • dritter Buchstabe des ersten Nachnamens
  • Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens

Dabei gelten folgende Regeln:

  • Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste Teil des Namens berücksichtigt.
  • Umlaute werden als zwei Buchstaben dargestellt (z. B. „ä“ als „ae“).
  • Namenszusätze werden nicht berücksichtigt.

Durch diese Pseudonymisierung kann das Robert Koch-Institut erkennen, ob mehrere Meldungen möglicherweise dieselbe Person betreffen, ohne dass der vollständige Name übermittelt werden muss.

Die Angaben zur Pseudonymisierung und zum Geburtsmonat dürfen vom Robert Koch-Institut nur verwendet werden, um zu prüfen, ob verschiedene Meldungen denselben Fall betreffen.

Sie müssen gelöscht werden, sobald sie für diese Prüfung nicht mehr benötigt werden und durch die Löschung keine erhebliche Verfälschung der epidemiologischen Auswertung zu erwarten ist.

___________________________

Praxis-Beispiel: Ein Labor weist bei einem Patienten HIV nach. Der Nachweis ist nach § 7 Abs. 3 IfSG meldepflichtig. Anders als beispielsweise bei Masern wird jedoch nicht der Name des Patienten an das Gesundheitsamt gemeldet.

Das Labor muss die vorgeschriebenen Angaben innerhalb von zwei Wochen an das Robert Koch-Institut übermitteln. Anstelle des Namens wird bei HIV eine gesetzlich festgelegte fallbezogene Pseudonymisierung verwendet. Zusätzlich werden unter anderem Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, die ersten drei Ziffern der Postleitzahl sowie Angaben zum Untersuchungsbefund und zum wahrscheinlichen Infektionsweg übermittelt.

Dadurch können die Infektionszahlen epidemiologisch erfasst und Mehrfachmeldungen möglichst erkannt werden, ohne dass der Name der betroffenen Person an das Robert Koch-Institut übermittelt wird.

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