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Kartellrecht EnVR 10/24 - Zulässigkeit einer Pressemitteilung der Bundesnetzagentur

  • sophme
  • 3. November 2025 um 17:59
  • 3. November 2025 um 18:00
  • 160 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur die Öffentlichkeit darüber informieren durfte, sie habe der betroffenen Energielieferantin diese Tätigkeit zum Schutz der Haushaltskunden untersagt. Die Pressemitteilung durfte auch den Hinweis enthalten, die Betroffene halte nach Auffassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht ein, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen.

    Sachverhalt:

    Die Betroffene war in der Vergangenheit als Gaslieferantin tätig. Ende 2021 erklärte sie gegenüber etwa 370.000 Kunden die sofortige Kündigung der bestehenden Gaslieferverträge und zeigte gegenüber der Bundesnetzagentur die Beendigung ihrer Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden an. Das von einer personenidentischen Geschäftsführung geleitete und als Stromlieferantin tätige Schwesterunternehmen der Betroffenen sprach ebenfalls Kündigungen der bestehenden Stromlieferverträge gegenüber Haushaltskunden aus. Insgesamt erfolgten seinerzeit etwa 1,2 Millionen solcher Kündigungen, was erhebliche Folgen für die betroffenen Kunden und die für diese zuständigen Grundversorger hatte. Die Geschehnisse waren auch Anlass für eine kritische Berichterstattung in der Presse.

    Im März 2023 zeigte die Betroffene die (Wieder-)Aufnahme ihrer Tätigkeit an. Die Bundesnetzagentur leitete im April 2023 ein Verfahren zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ein und informierte hierüber die Öffentlichkeit unter namentlicher Nennung der Betroffenen. Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 untersagte die Bundesnetzagentur der Betroffenen, die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden auszuüben. Am 7. Juli 2023 informierte die Bundesnetzagentur die Öffentlichkeit mit einer Pressemitteilung - erneut unter Nennung der Betroffenen - über den Ausgang des Verfahrens. Der Aufforderung der Betroffenen, die Pressemitteilung von ihrer Internetseite zu entfernen, kam die Bundesnetzagentur nicht nach. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Beschwerdegericht den Untersagungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 29. Juni 2023 mit Beschluss vom 27. November 2023 aufgehoben. Das Beschwerdegericht hielt die Untersagung zum Untersagungszeitpunkt allerdings weiterhin materiell für gerechtfertigt. Zwischenzeitlich hat die Bundesnetzagentur der Betroffenen die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden unter Auflagen wieder gestattet.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene unter anderem begehrt, der Bundesnetzagentur bei Meidung eines Ordnungsgelds zu untersagen, in Bezug auf die Betroffene identifizierend zu berichten, dass die Bundesnetzagentur ihr die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden untersagt habe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihr Begehren weiter.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Der Betroffenen steht gegen die Bundesnetzagentur kein Anspruch auf Unterlassung der in der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 enthaltenen Aussagen zu. Die Bundesnetzagentur durfte die Veröffentlichung auf der Grundlage von § 74 Satz 2 EnWG aF vornehmen. Die Regelung soll nach ihrem Sinn und Zweck die Transparenz behördlichen Handelns erhöhen und eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit ermöglichen. Sie ermächtigt deshalb grundsätzlich auch zur Veröffentlichung einer ergangenen, aber noch nicht bestandskräftigen Untersagungsverfügung unter Nennung des betroffenen Unternehmens durch eine Pressemitteilung. Ob und in welcher Weise die Veröffentlichung im Einzelfall erfolgt, steht im Ermessen der Bundesnetzagentur. Von diesem Ermessen hat die Bundesnetzagentur rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Sie durfte unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem öffentlichen Informationsinteresse den Vorrang gegenüber den Interessen der Betroffenen einräumen.

    BGH-Beschluss vom 17. Juni 2025 - EnVR 10/24 - BGH PM 114/2025

    Vorinstanz:

    OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29. Mai 2024 - VI-3 Kart 481/23 [V]

    ___________________________

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    • BGH
    • Bundesnetzagentur
    • Kartellrecht
    • Pressemitteilung
    • Zulässigkeit
    • Energieversorgung
    • Energielieferant

BGH: Bundesnetzagentur durfte vor Energielieferantin öffentlich warnen

Worum ging es?

Eine Energielieferantin hatte Ende 2021 rund 370.000 Gasverträge kurzfristig gekündigt. Auch ein Schwesterunternehmen kündigte zahlreiche Stromlieferverträge.

Die Folgen:

  • Über 1,2 Millionen Kunden waren betroffen.
  • Die Grundversorger mussten kurzfristig einspringen.
  • Die Vorgänge sorgten für erhebliche öffentliche Aufmerksamkeit.

Als das Unternehmen 2023 erneut als Energielieferantin tätig werden wollte, leitete die Bundesnetzagentur ein Prüfverfahren ein und untersagte ihr schließlich die Tätigkeit als Energielieferantin für Haushaltskunden.

Darüber informierte die Behörde die Öffentlichkeit per Pressemitteilung unter Nennung des Unternehmens.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigt die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur.

👉 Die Behörde durfte öffentlich mitteilen, dass sie dem Unternehmen die Tätigkeit als Energielieferantin untersagt hat.

👉 Sie durfte dabei auch namentlich auf das Unternehmen hinweisen.

Begründung

Nach § 74 Satz 2 EnWG a.F. darf die Bundesnetzagentur die Öffentlichkeit über ihre Maßnahmen informieren.

Zweck der Vorschrift ist:

  • Transparenz staatlichen Handelns,
  • frühzeitige Information der Öffentlichkeit,
  • Schutz von Verbrauchern.

Die Ermächtigung umfasst auch die Veröffentlichung einer noch nicht bestandskräftigen Untersagungsverfügung.

Der BGH betont:

  • Die Öffentlichkeit hatte ein erhebliches Interesse an der Information.
  • Die frühere Kündigungspraxis des Unternehmens hatte zahlreiche Haushalte betroffen.
  • Die Pressemitteilung diente dem Verbraucherschutz.

Verhältnismäßigkeit

Ob und wie informiert wird, steht im Ermessen der Bundesnetzagentur.

Dieses Ermessen wurde nach Auffassung des BGH fehlerfrei ausgeübt.

Die Behörde durfte dem öffentlichen Informationsinteresse Vorrang vor den Interessen des Unternehmens einräumen.

Daran ändert auch nichts, dass die ursprüngliche Untersagungsverfügung später aufgehoben wurde.

Entscheidend ist, dass die Veröffentlichung zum damaligen Zeitpunkt rechtmäßig war.

Kernaussage

Die Bundesnetzagentur darf Verbraucher über energierechtliche Untersagungsverfügungen informieren und dabei auch das betroffene Unternehmen namentlich nennen, wenn ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse besteht.

BGH-Beschluss vom 17. Juni 2025 - EnVR 10/24 - BGH PM 114/2025

§ 74 Satz 2 EnWG a.F.
→ Öffentlichkeitsarbeit der Bundesnetzagentur

Behördliche Informationsbefugnisse
→ Voraussetzungen staatlicher Warnungen und Verbraucherinformationen

Grundrechte von Unternehmen
→ Eingriff in Unternehmenspersönlichkeitsrecht und Berufsfreiheit

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
→ Abwägung zwischen Informationsinteresse der Öffentlichkeit und Unternehmensinteressen

Ermessen der Behörde
→ Auswahl von Art und Umfang der Veröffentlichung

Bestandskraft von Verwaltungsakten
→ Veröffentlichung auch bei noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen möglich

Verbraucherschutz im Energierecht
→ Transparenz als Regulierungsinstrument

Examensklassiker
→ Zulässigkeit staatlicher Warnungen und öffentlicher Informationen über Unternehmen.

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