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Kartellrecht EnVR 10/24 - Zulässigkeit einer Pressemitteilung der Bundesnetzagentur

  • sophme
  • 3. November 2025 um 17:59
  • 3. November 2025 um 18:00
  • 43 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur die Öffentlichkeit darüber informieren durfte, sie habe der betroffenen Energielieferantin diese Tätigkeit zum Schutz der Haushaltskunden untersagt. Die Pressemitteilung durfte auch den Hinweis enthalten, die Betroffene halte nach Auffassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht ein, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen.

    Sachverhalt:

    Die Betroffene war in der Vergangenheit als Gaslieferantin tätig. Ende 2021 erklärte sie gegenüber etwa 370.000 Kunden die sofortige Kündigung der bestehenden Gaslieferverträge und zeigte gegenüber der Bundesnetzagentur die Beendigung ihrer Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden an. Das von einer personenidentischen Geschäftsführung geleitete und als Stromlieferantin tätige Schwesterunternehmen der Betroffenen sprach ebenfalls Kündigungen der bestehenden Stromlieferverträge gegenüber Haushaltskunden aus. Insgesamt erfolgten seinerzeit etwa 1,2 Millionen solcher Kündigungen, was erhebliche Folgen für die betroffenen Kunden und die für diese zuständigen Grundversorger hatte. Die Geschehnisse waren auch Anlass für eine kritische Berichterstattung in der Presse.

    Im März 2023 zeigte die Betroffene die (Wieder-)Aufnahme ihrer Tätigkeit an. Die Bundesnetzagentur leitete im April 2023 ein Verfahren zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ein und informierte hierüber die Öffentlichkeit unter namentlicher Nennung der Betroffenen. Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 untersagte die Bundesnetzagentur der Betroffenen, die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden auszuüben. Am 7. Juli 2023 informierte die Bundesnetzagentur die Öffentlichkeit mit einer Pressemitteilung - erneut unter Nennung der Betroffenen - über den Ausgang des Verfahrens. Der Aufforderung der Betroffenen, die Pressemitteilung von ihrer Internetseite zu entfernen, kam die Bundesnetzagentur nicht nach. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Beschwerdegericht den Untersagungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 29. Juni 2023 mit Beschluss vom 27. November 2023 aufgehoben. Das Beschwerdegericht hielt die Untersagung zum Untersagungszeitpunkt allerdings weiterhin materiell für gerechtfertigt. Zwischenzeitlich hat die Bundesnetzagentur der Betroffenen die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden unter Auflagen wieder gestattet.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene unter anderem begehrt, der Bundesnetzagentur bei Meidung eines Ordnungsgelds zu untersagen, in Bezug auf die Betroffene identifizierend zu berichten, dass die Bundesnetzagentur ihr die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden untersagt habe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihr Begehren weiter.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Der Betroffenen steht gegen die Bundesnetzagentur kein Anspruch auf Unterlassung der in der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 enthaltenen Aussagen zu. Die Bundesnetzagentur durfte die Veröffentlichung auf der Grundlage von § 74 Satz 2 EnWG aF vornehmen. Die Regelung soll nach ihrem Sinn und Zweck die Transparenz behördlichen Handelns erhöhen und eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit ermöglichen. Sie ermächtigt deshalb grundsätzlich auch zur Veröffentlichung einer ergangenen, aber noch nicht bestandskräftigen Untersagungsverfügung unter Nennung des betroffenen Unternehmens durch eine Pressemitteilung. Ob und in welcher Weise die Veröffentlichung im Einzelfall erfolgt, steht im Ermessen der Bundesnetzagentur. Von diesem Ermessen hat die Bundesnetzagentur rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Sie durfte unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem öffentlichen Informationsinteresse den Vorrang gegenüber den Interessen der Betroffenen einräumen.

    BGH-Beschluss vom 17. Juni 2025 - EnVR 10/24 - BGH PM 114/2025

    Vorinstanz:

    OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29. Mai 2024 - VI-3 Kart 481/23 [V]

    ___________________________

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    • BGH
    • Bundesnetzagentur
    • Kartellrecht
    • Pressemitteilung
    • Zulässigkeit
    • Energieversorgung
    • Energielieferant

Der Kartellsenat vom Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur die Leute darüber informieren durfte, dass sie der betroffenen Energielieferantin untersagt hat, Haushaltskunden zu beliefern. In der Pressemitteilung durfte auch stehen, dass die Bundesnetzagentur denkt, die Betroffene hält sich nicht an die gesetzlichen Regeln für eine sichere und verbraucherfreundliche Energieversorgung.

Was passiert ist:

Die Betroffene hat früher Gas geliefert. Ende 2021 hat sie bei rund 370.000 Kunden sofort die Gaslieferverträge gekündigt und der Bundesnetzagentur gesagt, dass sie nicht mehr als Energielieferantin für Haushaltskunden arbeiten wird. Das Schwesterunternehmen, das ebenfalls von denselben Leuten geleitet wird und Strom liefert, hat auch die bestehenden Stromverträge bei Haushaltskunden gekündigt. Insgesamt gab es damals etwa 1,2 Millionen Kündigungen, was für die betroffenen Kunden und die zuständigen Grundversorger große Auswirkungen hatte. Darüber wurde auch in der Presse kritisch berichtet.

Im März 2023 hat die Betroffene gesagt, dass sie wieder anfangen will zu liefern. Daraufhin hat die Bundesnetzagentur im April 2023 ein Verfahren gestartet, um zu prüfen, ob sie zuverlässig ist, und hat dies auch öffentlich bekannt gegeben, indem sie die Betroffene namentlich erwähnt hat. Am 29. Juni 2023 hat die Bundesnetzagentur der Betroffenen untersagt, Haushaltskunden zu beliefern. Am 7. Juli 2023 hat die Bundesnetzagentur in einer Pressemitteilung, wieder mit Nennung der Betroffenen, über den Ausgang des Verfahrens informiert. Die Betroffene hat gefordert, dass die Pressemitteilung von der Website entfernt wird, aber die Bundesnetzagentur ist dem nicht nachgekommen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat das Gericht den Untersagungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 29. Juni 2023 am 27. November 2023 aufgehoben. Das Gericht fand die Untersagung zum Zeitpunkt jedoch weiterhin gerechtfertigt. In der Zwischenzeit hat die Bundesnetzagentur der Betroffenen die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden unter Auflagen wieder erlaubt.

Der bisherige Verlauf:

Mit ihrer Beschwerde wollte die Betroffene unter anderem erreichen, dass die Bundesnetzagentur nicht mehr über sie in der Presse berichten darf, dass sie ihr die Tätigkeit als Energielieferantin untersagt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde abgelehnt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde geht die Betroffene weiter.

Entscheidung vom Bundesgerichtshof:

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde abgelehnt. Der Betroffenen steht kein Anspruch auf Unterlassung der Aussagen in der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 zu. Die Bundesnetzagentur durfte die Infos veröffentlichen, basierend auf § 74 Satz 2 EnWG aF. Diese Regelung soll die Transparenz der Behörde erhöhen und die Öffentlichkeit frühzeitig informieren. Sie erlaubt grundsätzlich auch die Veröffentlichung einer Untersagungsverfügung, die noch nicht endgültig ist, mit Nennung der betroffenen Firma in einer Pressemitteilung. Wie und ob die Veröffentlichung im Einzelfall erfolgt, liegt im Ermessen der Bundesnetzagentur. Die hat hier alles richtig gemacht. Sie hat das öffentliche Informationsinteresse höher gewichtet als die Interessen der Betroffenen.

BGH-Beschluss vom 17. Juni 2025 - EnVR 10/24 - BGH PM 114/2025

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