Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.
Eine Urkunde wird nur dann anerkannt, wenn die Partei vom Gericht dazu aufgefordert wird, zu bestätigen, dass die Urkunde echt ist. Wenn das nicht passiert, zählt sie nicht wirklich.