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Verwaltungsrecht 1 C 15.23 - Interessenabwägung bei einer generalpräventiven Ausweisung ...

  • juristi.Red
  • 8. Mai 2025 um 18:21
  • 8. Mai 2025 um 18:43
  • 14 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • ... trotz bestehenden Abschiebungsverbots; keine isolierte Titelerteilungssperre

    In die bei einer Ausweisung vorzunehmende Interessenabwägung sind Bleibeinteressen auch dann einzustellen, wenn zugunsten des Ausländers ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot festgestellt wurde. Für eine isolierte Titelerteilungssperre besteht keine Rechtsgrundlage. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger, dem im März 2017 der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. 2019 wurde er wegen Betäubungsmitteldelikten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, woraufhin das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Juni 2020 die Flüchtlingsanerkennung widerrief, die Gewährung subsidiären Schutzes ablehnte und ein Abschiebungsverbot bezüglich des Irans feststellte. Im Juli 2021 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus, ordnete gegen ihn ein auf drei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an, lehnte seinen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm nachträglich die Abschiebung in einen aufnahmebereiten Staat mit Ausnahme des Irans an.

    Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger wegen Vorliegens eines Abschiebungsverbots (§ 25 Abs. 3 AufenthG) verpflichtet und seine Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten diese zur Neubescheidung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet. Die Ausweisung des Klägers sei im Hinblick auf die von ihm verwirklichten Straftaten aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Sie habe auch "inlandsbezogen" ergehen dürfen, obwohl der Kläger nicht abgeschoben werden könne. Die von der Beklagten erlassene Abschiebungsandrohung sei mangels Bezeichnung eines Zielstaates rechtswidrig. Deshalb erweise sich auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot als (unions-)rechtswidrig. Aus Letzterem folge auch keine isolierte Titelerteilungssperre, weil hierfür keine Rechtsgrundlage bestehe. Der Kläger habe einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wobei eine Ermessensentscheidung über das Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen zu treffen sei.

    Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsurteil im Wesentlichen bestätigt und die Revisionen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen. Ein Ausländer, der wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nicht abgeschoben werden kann, kann auch aus rein generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden. In die bei der Ausweisung vorzunehmende Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Ausreise und der Interessen des Ausländers an einem Verbleib im Bundesgebiet (§ 53 Abs. 1 AufenthG) sind Beeinträchtigungen im Herkunftsstaat nur einzustellen, soweit sie nicht das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes erreichen. Im Übrigen sind Bleibeinteressen auch dann mit unvermindertem Gewicht zu berücksichtigen, wenn eine Abschiebung des Ausländers wegen eines Abschiebungsverbotes auf absehbare Zeit nicht vollzogen werden kann.

    Unter Geltung der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) gibt es keinen Raum für ein nationalrechtliches Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Rückkehrentscheidung. Eine Titelerteilungssperre besteht nur als Rechtsfolge eines wirksam verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG); eine (isolierte) Titelerteilungssperre ohne Einreise- und Aufenthaltsverbot findet dagegen im derzeit geltenden Aufenthaltsrecht keine Rechtsgrundlage.

    Auch wenn wegen der Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen ist (§ 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG), kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege (§ 25 Abs. 5 AufenthG) unter Absehung von Regelerteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) erteilt werden.

    BVerwG 1 C 15.23 - Urteil vom 24. März 2025 - BVerwG PM 20/2025

    Vorinstanzen:

    VG Bremen, VG 2 K 1366/21 - Urteil vom 14. April 2023 -

    OVG Bremen, OVG 2 LC 116/23 - Urteil vom 30. August 2023 -

    • Verwaltungsrecht
    • Interessenabwägung
    • BVerwG
    • Ausweisung
    • Prävention
    • Abschiebungsverbot
    • Titelerteilungssperre

Also, wenn jemand ausgewiesen wird, müssen auch seine Gründe, hier zu bleiben, mit in die Entscheidung einfließen – selbst wenn für ihn ein Abschiebungsverbot in sein Heimatland festgestellt wurde. Es gibt keine rechtliche Grundlage für eine bloße Sperre zur Erteilung eines Titels. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Der Betroffene ist ein Iraner, der 2017 als Flüchtling anerkannt wurde. 2019 hat er wegen Drogenkriminalität eine Strafe von über zwei Jahren aufgebrummt bekommen. Daraufhin hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihm 2020 die Flüchtlingsanerkennung entzogen und auch keinen subsidiären Schutz gewährt, aber ein Abschiebungsverbot für den Iran festgelegt. 2021 wurde er dann aus Deutschland ausgewiesen, bekam ein dreijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot und sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt. Außerdem wurde ihm mitgeteilt, dass er in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werden könnte – nur nicht in den Iran.

Das Verwaltungsgericht hat dann entschieden, dass der Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis bekommen muss, weil es ein Abschiebungsverbot gibt. Ansonsten wurde seine Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Betroffenen abgelehnt und die Beklagte aufgefordert, den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis neu zu prüfen. Die Ausweisung wurde als gerechtfertigt angesehen, auch wenn er nicht abgeschoben werden kann. Allerdings war die Abschiebungsandrohung ungültig, weil kein Zielstaat genannt wurde. Daher war auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtlich nicht zulässig. Der Betroffene hat nun Anspruch auf eine neue Entscheidung über seinen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Urteil größtenteils bestätigt und die Berufungen beider Seiten zurückgewiesen. Ein Ausländer, der nicht abgeschoben werden kann, kann trotzdem aus allgemeinen Präventionsgründen ausgewiesen werden. Bei der Abwägung der Interessen muss man die Probleme im Herkunftsland nur bis zu dem Punkt berücksichtigen, an dem sie nicht so schwer wie ein Abschiebungsverbot wiegen. Ansonsten sollten die Gründe, hier zu bleiben, auch dann stark gewichtet werden, wenn eine Abschiebung auf absehbare Zeit nicht möglich ist.

Laut der Rückführungsrichtlinie gibt es kein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne eine Rückkehrentscheidung. Eine Sperre für die Erteilung eines Titels kommt nur in Frage, wenn es ein wirksames Einreise- und Aufenthaltsverbot gibt. Eine isolierte Sperre ohne solch ein Verbot hat im aktuellen Aufenthaltsrecht keine rechtliche Basis.

Selbst wenn jemand wegen einer schweren Straftat keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG bekommen kann, könnte man ihm trotzdem auf Ermessensbasis eine Aufenthaltserlaubnis geben, wenn man von den üblichen Voraussetzungen abweicht.

BVerwG 1 C 15.23 - Urteil vom 24. März 2025 - BVerwG PM 20/2025

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