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Artikel 43 DSA

  • Weitergeleitet von „Art“
  • juristi.Red
  • 15. April 2025 um 21:06
  • 15. April 2025 um 21:34
  • 215 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Aufsichtsgebühren

    (1) Die Kommission erhebt von den Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen bei ihrer Benennung gemäß Art. 33 DSA eine jährliche Aufsichtsgebühr.

    (2) Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren deckt die geschätzten Kosten, die der Kommission im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung entstehen, insbesondere die Kosten im Zusammenhang mit der Benennung gemäß Art. 33 DSA, der Einrichtung, der Pflege und dem Betrieb der Datenbank gemäß Art. 24 Abs. 5 DSA und dem Informationsaustauschsystem gemäß Art. 85 DSA, den Befassungen gemäß Art. 59 DSA, der Unterstützung des Ausschusses gemäß Art. 62 DSA und den Aufsichtsaufgaben gemäß Art. 56 DSA und Kapitel IV Abschnitt 4.

    (3) Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen wird jährlich eine Aufsichtsgebühr für jeden Dienst berechnet, für den sie gemäß Art. 33 DSA benannt wurden.

    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Höhe der jährlichen Aufsichtsgebühr für jeden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine. Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte wendet die Kommission die in dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakt festgelegte Methodik an und beachtet die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Grundsätze. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Art. 88 DSA genannten Beratungsverfahren erlassen.

    (4) Die Kommission erlässt gemäß Art. 87 DSA delegierte Rechtsakte und legt die detaillierte Methodik und entsprechende Verfahren für Folgendes fest:

    • a) die Festlegung der Kosten gemäß Absatz 2;
    • b) die Festlegung der einzelnen jährlichen Aufsichtsgebühren gemäß Absatz 5 Buchstaben b und c;
    • c) die Festlegung des maximalen Gesamtgrenzwerts gemäß Absatz 5 Buchstabe c; und
    • d) die für die Durchführung der Zahlung erforderlichen Einzelheiten.

    Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte beachtet die Kommission die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Grundsätze.

    (5) Der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 und der delegierte Rechtsakt gemäß Absatz 4 entsprechen den folgenden Grundsätzen:

    • a) bei der Schätzung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühr werden die im Vorjahr angefallenen Kosten berücksichtigt;
    • b) die jährliche Aufsichtsgebühr steht im Verhältnis zur durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer in der Union jeder gemäß Art. 33 DSA benannten sehr großen Online-Plattform oder jeder sehr großen Online-Suchmaschine;
    • c) der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühr, die einem bestimmten Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Suchmaschine in Rechnung gestellt wird, darf in keinem Fall 0,05 % seiner weltweiten Jahresnettoeinnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr übersteigen.

    (6) Die einzelnen jährlichen Aufsichtsgebühren, die gemäß Absatz 1 in Rechnung gestellt werden, stellen externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Art. 21 Abs. 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) dar.

    (7) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über den Gesamtbetrag der Kosten, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung entstanden sind, und über den Gesamtbetrag der einzelnen jährlichen Aufsichtsgebühren, die im Vorjahr erhoben wurden.


    ___________________________

    (1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

    • Aufsicht
    • digitale Dienste
    • Digital Services Act
    • Online-Plattform
    • Sorgfaltspflichten
    • Online-Umfeld
    • Zusatzverpflichtung
    • Online-Suchmaschine
    • systemische Risiken
    • Art. 43 DSA
    • Aufsichtsgebühren

Aufsichtsgebühren

Infos zu den Aufsichtsgebühren:

  1. Die Kommission verlangt von den großen Online-Plattformen und Suchmaschinen eine jährliche Gebühr, wenn sie offiziell benannt werden, wie in Art. 33 DSA beschrieben.
  2. Der Gesamtbetrag der Gebühren soll die geschätzten Kosten abdecken, die der Kommission bei ihrer Aufsichtstätigkeit entstehen. Dazu gehören die Kosten für die Benennung gemäß Art. 33 DSA, den Aufbau und Betrieb der Datenbank und das Informationsaustauschsystem, sowie andere Aufsichtspflichten, die in der Verordnung stehen.
  3. Für jede benannte Dienstleistung wird den Anbietern eine jährliche Gebühr berechnet.

Die Kommission wird dann spezifische Regelungen herausgeben, um festzulegen, wie hoch diese Gebühren für die Anbieter sind. Dabei wird eine bestimmte Methode angewendet, die in einem anderen Abschnitt beschrieben wird. Diese Regelungen werden im Rahmen eines Beratungsverfahrens erlassen.

  1. Die Kommission wird auch Regeln aufstellen, um die Kosten und die einzelnen Gebühren festzulegen sowie den maximalen Gesamtbetrag, der in Rechnung gestellt werden kann, und die Details zur Zahlung.
  2. Bei der Festlegung der Gebühren gelten folgende Grundsätze:
    • Die Kosten des Vorjahres werden berücksichtigt.
    • Die Gebühr hängt von der durchschnittlichen Anzahl aktiver Nutzer in der EU ab.
    • Die Gebühr darf nicht mehr als 0,05 % der weltweiten Jahresnettoeinnahmen des Anbieters im vorherigen Jahr betragen.
  3. Die Gebühren, die erhoben werden, gelten als spezifische Einnahmen, wie in der EU-Verordnung beschrieben.
  4. Jedes Jahr wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Gesamtkosten und die Gebühren, die im Vorjahr erhoben wurden, geben.
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