Der Gerichtshof hat bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2019 einen Verstoß Kroatiens gegen Unionsrecht festgestellt.
Im Mai 20191 stellte der Gerichtshof fest, dass Kroatien die Regeln des Unionsrechts nicht beachtet und gegen die Verpflichtungen aus der Abfallrahmenrichtlinie2 verstoßen hat. Diese Richtlinie dient der Vorbeugung bzw. Verringerung möglicher schädlicher Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit.
Seit 2010 wurden im Dorf Biljane Donje in geringer Entfernung zu Wohngebäuden ungefähr 140 000 Tonnen Steingranulat deponiert, ohne dass die zuständigen kroatischen Behörden nennenswert tätig geworden wären. Von diesem Steingranulat geht die Gefahr einer Schadstofffreisetzung aus, es enthält gefährliche Stoffe und seine Radioaktivität übersteigt die zulässigen Werte.
In seinem Urteil aus dem Jahr 2019 entschied der Gerichtshof, dass das deponierte Steingranulat als „Abfall“ im Sinne der Richtlinie zu betrachten ist. Seine Bewirtschaftung darf also weder die menschliche Gesundheit gefährden noch die Umwelt schädigen. Kroatien wurde außerdem verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Abfallbesitzer die Abfälle selbst behandelt oder sie von einem Fachunternehmen behandeln lässt.
Da die Europäische Kommission der Auffassung war, dass Kroatien dem Urteil aus dem Jahr 2019 noch immer nicht nachgekommen sei, erhob sie im Mai 2023 eine weitere Vertragsverletzungsklage.
In seinem Urteil kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass Kroatien weder festgestellt hat, dass es sich beim deponierten Steingranulat um Abfall handelt, noch die erforderlichen Maßnahmen für eine sachgemäße, mit dem Unionsrecht in Einklang stehende Bewirtschaftung der in Rede stehenden Abfälle ergriffen hat. Er verurteilt Kroatien zur Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 1 000 000 Euro sowie eines Zwangsgeldes in Höhe von 6 500 Euro für jeden Tag des Verzugs.
Bei der Festsetzung der Höhe der finanziellen Sanktionen berücksichtigt der Gerichtshof insbesondere die Schwere des Verstoßes, seine Dauer und die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats.
Er stellt fest, dass Kroatien bei der Gewährleistung der vollständigen Durchführung des Urteils aus dem Jahr 2019 keine nennenswerten Fortschritte erzielt hat und dass die kroatische Regierung erst nach Erhebung der zweiten Klage durch die Kommission entschieden hat, die Deponie von Biljane Donje zu sanieren. Die Vertragsverletzung dauert bereits fast sechs Jahre an, also eine beträchtliche Zeit. Der Gerichtshof berücksichtigt insbesondere, dass die vollständige Beseitigung der in Rede stehenden Abfälle Kroatien zufolge nicht vor August 2025, und damit etwa 15 Jahre nach ihrer Deponierung in Biljane Donje, abgeschlossen sein wird.
EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-315/23 | Kommission / Kroatien (Abfalldeponie von Biljane Donje II) | 06. März 2025 | EuGH PM 30/2025
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1 Urteil des Gerichtshofs vom 2. Mai 2019, Kommission / Kroatien (Abfalldeponie von Biljane Donje), C-250/18.
2 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien.