Im Rahmen mehrerer gesonderter Klagen1 hat die Kommission beantragt, festzustellen, dass Deutschland, Luxemburg, die Tschechische Republik, Estland und Ungarn dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der „Whistleblower“-Richtlinie2 verstoßen haben, dass sie die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt haben3. Außerdem hat die Kommission beantragt, gegen jeden dieser Mitgliedstaaten finanzielle Sanktionen in Form von Pauschalbeträgen zu verhängen. Was Estland betrifft, hat die Kommission für den Fall, dass seine Vertragsverletzung – die zu dem Zeitpunkt, zu dem beim Gerichtshof die Klage gegen diesen Mitgliedstaat erhoben wurde, noch bestand – zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils noch andauert, beantragt, gegen Estland ein Zwangsgeld zu verhängen.
Der Gerichtshof weist auf die Bedeutung hin, die der Umsetzung dieser Richtlinie angesichts des hohen Schutzniveaus zukommt, das sie Hinweisgebern gewährt, die einen Verstoß gegen das Unionsrecht melden, und gibt den Klagen der Kommission statt, indem er das Vorbringen der betroffenen Mitgliedstaaten zurückweist und diese zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten finanziellen Sanktionen verurteilt.
Mitgliedsstaat | Vom Gerichtshof festgelegte Sanktion |
Deutschland | 34 000 000 Euro (Pauschalbetrag) |
Luxemburg | 375 000 Euro (Pauschalbetrag) |
Tschechische Republik | 2 300 000 Euro (Pauschalbetrag) |
Estland | 500 000 Euro (Pauschalbetrag) und ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 1 500 Euro4 |
Ungarn | 1 750 000 Euro (Pauschalbetrag) |
EuGH-Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-149/23 | Kommission / Deutschland, C-150/23 | Kommission / Luxemburg, C-152/23 | Kommission / Tschechische Republik, C-154/23 | Kommission / Estland und C-155/23 | Kommission / Ungarn (Whistleblower-Richtlinie) | 06. März 2025 | EuGH PM 29/2025
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1 Die Kommission hat gegen insgesamt sechs Mitgliedstaaten Klagen erhoben, wobei das Urteil gegen Polen am 25. April 2024 ergangen ist (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kommission/Polen [Whistleblower-Richtlinie], C-147/23).
2 Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Whistleblower-Richtlinie).
3 Gemäß Art. 26 dieser Richtlinie waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die für die Anwendung der Richtlinie erforderlichen Vorschriften bis spätestens 17. Dezember 2021 zu erlassen.
4 Für den Fall, dass die Vertragsverletzung zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils noch andauert, ab diesem Zeitpunkt und bis dieser Mitgliedstaat die Vertragsverletzung beendet hat.