Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Urheberrecht
    3. Arbeitsrecht
    4. Steuerrecht
    5. Öffentliches Recht
    6. Strafrecht
    7. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  5. Radio
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
DSA - Gesetz über digitale Dienste
  • Alles
  • DSA - Gesetz über digitale Dienste
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. IP Recht
  4. Gesetze
  5. DSA - Gesetz über digitale Dienste

Artikel 11 DSA

  • Weitergeleitet von „Art. 11 Abs. 3 DSA“
  • juristi.Red
  • 15. März 2025 um 17:38
  • 15. März 2025 um 17:56
  • 251 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Kontaktstellen für die Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und den Vorstand

    (1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten benennen eine zentrale Kontaktstelle, damit sie auf elektronischem Wege unmittelbar mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem in Art. 61 DSA genannten Gremium in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung kommunizieren können.

    (2) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten veröffentlichen die Informationen, die nötig sind, um ihre zentrale Kontaktstelle leicht zu ermitteln und mit ihr zu kommunizieren. Diese Informationen müssen leicht zugänglich sein und stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

    (3) In den in Absatz 2 genannten Informationen machen die Anbieter von Vermittlungsdiensten Angaben zu der bzw. den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, die - zusätzlich zu einer Sprache, die von möglichst vielen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern verstanden wird - zur Kommunikation mit ihrer Kontaktstelle verwendet werden können und zu denen mindestens eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats gehören muss, in dem der Anbieter von Vermittlungsdiensten seine Hauptniederlassung hat oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist.

    • Vorstand
    • Mitgliedsstaaten
    • Vermittlungsdienste
    • Kommission
    • digitale Dienste
    • Digital Services Act
    • Art. 11 DSA
    • Sorgfaltspflichten
    • Online-Umfeld
    • Kontaktstellen

Ansprechpartner für die Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und den Vorstand

(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten müssen einen zentralen Ansprechpartner benennen, damit sie direkt und unkompliziert per E-Mail mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Gremium nach Art. 61 DSA in Bezug auf diese Verordnung kommunizieren können.

(2) Die Anbieter sollten die Infos bereitstellen, die nötig sind, um ihren zentralen Ansprechpartner schnell zu finden und Kontakt aufzunehmen. Diese Infos müssen leicht zu finden sein und immer aktuell gehalten werden.

(3) In den Infos, die in Absatz 2 erwähnt werden, sollten die Anbieter auch angeben, welche Amtssprachen der Mitgliedstaaten – neben einer Sprache, die viele EU-Bürger verstehen – für die Kommunikation mit ihrem Ansprechpartner genutzt werden können. Dabei muss mindestens eine der Amtssprachen des Landes dabei sein, in dem der Anbieter seinen Hauptsitz hat oder wo sein gesetzlicher Vertreter lebt oder ansässig ist.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff Artikel 10 DSA
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff Artikel 12 DSA
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert

  • EU stärkt Opferrechte: Mehr digitale Unterstützung für Betroffene – Straftaten sollen künftig leichter online gemeldet werden können, zudem wird die europaweite Opferhilfe über die Rufnummer 116 006 ausgebaut. Mehr erfahren ...
  • Migration in der EU: Neue Rückführungsregelungen sorgen für politische und rechtliche Diskussionen. Die Reform soll Verfahren beschleunigen und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten stärken. Mehr erfahren ...
  • Künstliche Intelligenz in Mecklenburg-Vorpommern: Beim Ostsee-Parlamentsforum in Schwerin stand die rechtliche und politische Gestaltung von KI im Mittelpunkt der Beratungen. Mehr erfahren ...
  • Landtag beschließt Klimaverträglichkeitsgesetz
    Mecklenburg-Vorpommern will bis 2045 weitgehend treibhausgasneutral werden. Der Landtag hat das Klimaverträglichkeitsgesetz nach längerer Debatte verabschiedet. Mehr erfahren ...
  • EU-Haushalt ab 2028: Die Diskussion um die künftige Finanzierung von Verteidigung, Digitalisierung und regionaler Förderung nimmt Fahrt auf und wird erhebliche Auswirkungen auf nationale Gesetzgebung und Förderprogramme haben. Mehr erfahren ...
  • Neues Hochschulgesetz für Mecklenburg-Vorpommern
    Forschungsstarke Hochschulen für Angewandte Wissenschaften erhalten künftig die Möglichkeit zum Promotionsrecht. Zudem werden studentische Mitbestimmung und Hochschulautonomie gestärkt. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Juni 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 1

    2. 2

    3. 3

    4. 4

    5. 5

    6. 6

    7. 7

    1. 8

    2. 9

    3. 10

    4. 11

    5. 12

    6. 13

    7. 14

    1. 15

    2. 16

    3. 17

    4. 18

    5. 19

    6. 20

    7. 21

    1. 22

    2. 23

    3. 24

    4. 25

    5. 26

    6. 27

    7. 28

    1. 29

    2. 30

    3. 1

    4. 2

    5. 3

    6. 4

    7. 5

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S