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Artikel 11 DSA

  • Weitergeleitet von „Art. 11 Abs. 3 DSA“
  • juristi.Red
  • 15. März 2025 um 17:38
  • 15. März 2025 um 17:56
  • 266 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Kontaktstellen für die Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und den Vorstand

    (1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten benennen eine zentrale Kontaktstelle, damit sie auf elektronischem Wege unmittelbar mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem in Art. 61 DSA genannten Gremium in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung kommunizieren können.

    (2) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten veröffentlichen die Informationen, die nötig sind, um ihre zentrale Kontaktstelle leicht zu ermitteln und mit ihr zu kommunizieren. Diese Informationen müssen leicht zugänglich sein und stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

    (3) In den in Absatz 2 genannten Informationen machen die Anbieter von Vermittlungsdiensten Angaben zu der bzw. den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, die - zusätzlich zu einer Sprache, die von möglichst vielen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern verstanden wird - zur Kommunikation mit ihrer Kontaktstelle verwendet werden können und zu denen mindestens eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats gehören muss, in dem der Anbieter von Vermittlungsdiensten seine Hauptniederlassung hat oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist.

    • Vorstand
    • Mitgliedsstaaten
    • Vermittlungsdienste
    • Kommission
    • digitale Dienste
    • Digital Services Act
    • Art. 11 DSA
    • Sorgfaltspflichten
    • Online-Umfeld
    • Kontaktstellen

Ansprechpartner für die Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und den Vorstand

(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten müssen einen zentralen Ansprechpartner benennen, damit sie direkt und unkompliziert per E-Mail mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Gremium nach Art. 61 DSA in Bezug auf diese Verordnung kommunizieren können.

(2) Die Anbieter sollten die Infos bereitstellen, die nötig sind, um ihren zentralen Ansprechpartner schnell zu finden und Kontakt aufzunehmen. Diese Infos müssen leicht zu finden sein und immer aktuell gehalten werden.

(3) In den Infos, die in Absatz 2 erwähnt werden, sollten die Anbieter auch angeben, welche Amtssprachen der Mitgliedstaaten – neben einer Sprache, die viele EU-Bürger verstehen – für die Kommunikation mit ihrem Ansprechpartner genutzt werden können. Dabei muss mindestens eine der Amtssprachen des Landes dabei sein, in dem der Anbieter seinen Hauptsitz hat oder wo sein gesetzlicher Vertreter lebt oder ansässig ist.

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