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Europarecht C-118/23 - Der EuGH erläutert die Vorschriften über die Unabhängigkeit einer nationalen Abwicklungsbehörde und ...

  • juristi.Red
  • 3. Februar 2025 um 11:19
  • 66 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • ... die Rechtsbehelfe gegen deren in Bezug auf ausfallende Finanzinstitute getroffene Entscheidungen.

    Im Dezember 2021 bestellte die Finanzaufsichtskommission in Polen einen vorläufigen Verwalter1 für die Getin Noble Bank, um die Lage dieser Bank zu verbessern. Mit dieser Funktion wurde der polnische Bankgarantiefonds (BFG) betraut. Nach nationalem Recht besteht die Aufgabe des BFG in erster Linie in der Ausübung der Funktionen der Bankeinlagensicherung und der Abwicklung.

    In Anbetracht des Risikos einer Zahlungsunfähigkeit der Getin Noble Bank traf der BFG als Abwicklungsbehörde im September 2022 die Entscheidung zur Einleitung einer Krisenmanagementmaßnahme, deren Zweck im Wesentlichen darin bestand, diese Bank einem Abwicklungsverfahren zu unterwerfen2. Der Aufsichtsrat der Getin Noble Bank erhob gegen diese Entscheidung Klage vor dem zuständigen polnischen Verwaltungsgericht. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung wird auch von weiteren Personen angefochten, u. a. von den Aktionären der Bank, den Inhabern von Anleihen dieser Bank sowie von Privatpersonen, die mit ihr Darlehensverträge abgeschlossen haben, deren Gültigkeit wegen des Vorliegens möglicherweise missbräuchlicher Klauseln bestritten wurde. Insgesamt wurden mehr als 8 000 Klagen eingereicht, was der durchschnittlichen Zahl der bei diesem Gericht erhobenen Klagen während eines Zeitraums von zwei Jahren entspricht.

    Im Rahmen dieses Rechtsstreits wandte sich das Verwaltungsgericht an den Gerichtshof und äußerte Zweifel in zweierlei Hinsicht, und zwar zum einen in verfahrensrechtlicher und zum anderen in materiell-rechtlicher Hinsicht.

    Erstens weist es darauf hin, dass es nach einer Verfahrensbestimmung verpflichtet sei, alle Klagen zu gemeinsamer Prüfung und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

    Deswegen sei es äußerst schwierig, wenn nicht sogarunmöglich, innerhalb einer angemessenen Frist ein Urteil zu erlassen3. Vor diesem Hintergrund wirft es die Frage auf, ob das Recht zur Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs, das sämtlichen von der streitigen Entscheidung betroffenen Personen zustehe, unverzichtbar sei, um die ihnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte zu schützen4.

    Hierzu befragt, stellt der Gerichtshof fest, dass eine Entscheidung zum Erlass einer Krisenmanagementmaßnahme in Bezug auf eine Bank eine beträchtliche Zahl von Personen betreffen und somit zu zahlreichen Klagen führen kann. Deren Verbindung birgt die Gefahr einer Beeinträchtigung des Rechts einer jeden Person, dass ihre Sache innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, erforderlichenfalls die Bestimmungen unangewendet zu lassen, die es ihm verbieten würden, die Verbindung der in Rede stehenden Klagen aufzuheben. Außerdem muss es in der Lage sein, die Maßnahmen zu ergreifen, die es ihm ermöglichen, den Rechtsstreit innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden und gleichzeitig die Gefahr einander widersprechender Urteile unterschiedlicher Richter zu vermeiden.

    Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass das Unionsrecht5 allen von der in Rede stehenden Entscheidung betroffenen Personen das Recht verleiht, diese Entscheidung gerichtlich anzufechten. Ihnen darf nicht das Recht genommen werden, ihre eigenen Klagegründe zur Stützung ihrer Klage in einer kontradiktorischen Erörterung geltend zu machen. Die inhaltliche Prüfung allein der vom Aufsichtsrat der Bank erhobenen Klage und der Umstand, dass ein Urteil, mit dem über diese Klage entschieden wird, Wirkungen gegenüber jedermann haben wird6, lässt nicht den Schluss zu, dass damit das Recht jeder anderen Person auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt wäre.

    Zweitens möchte das nationale Gericht in Bezug auf den Erlass der streitigen Entscheidung wissen, welche Anforderungen an die Unabhängigkeit der Abwicklungsbehörde zu stellen sind, wenn sie auch die Funktion eines vorläufigen Verwalters der betreffenden Bank ausgeübt hat und außerdem mit der Funktion der Bankeinlagensicherung betraut ist.

    Der Gerichtshof stellt fest, dass das Unionsrecht für den Fall der Ausübung mehrerer Funktionen durch eine nationale Abwicklungsbehörde vorsieht, dass bei der Wahrnehmung des Abwicklungsauftrags die Entscheidungsfindung dieser Behörde vor jeglicher internen Einflussnahme zu schützen ist, die außerhalb des Abwicklungsauftrags liegt. In Bezug auf diese sonstigen Funktionen schreibt das Unionsrecht vor, strukturbezogene Regelungen zu erlassen, um die operative Unabhängigkeit der Abwicklungsbehörde sicherzustellen und Interessenkonflikte zu vermeiden.

    Wenn interne schriftliche Vorschriften zur Gewährleistung dieser Unabhängigkeit fehlen, kann sich die Einhaltung dieser Anforderung aus für diesen Zweck hinreichenden organisatorischen und sonstigen Maßnahmen ergeben. Ferner führt die fehlende Veröffentlichung solcher Vorschriften nicht automatisch zur Ungültigkeit der Abwicklungsentscheidung. Es obliegt jedoch der Abwicklungsbehörde, nachzuweisen, dass diese Vorschriften beachtet wurden und infolgedessen ihre Entscheidung ausschließlich zur Erreichung von Abwicklungszielen7 getroffen wurde.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-118/23 | Getin Holding u. a. | 12. Dez 2024 | EuGH PM 197/2024

    ______________________________

    1 Im Sinne von Art. 29 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen.
    2 Durch die Abwicklung einer ausfallenden Bank können insbesondere die Kontinuität ihrer Geschäftsbereiche oder deren Veräußerung an einen Erwerber organisiert werden und gleichzeitig so weit wie möglich die Auswirkungen des Zahlungsausfalls auf die Wirtschaft und das Finanzsystem begrenzt werden.
    3 Das Recht jeder Person darauf, dass ihre Sache innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, ist Teil des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das in Art. 47 GRCh (der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) verankert ist.
    4 Insoweit führt das Verwaltungsgericht aus, dass die polnischen Verwaltungsgerichte eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung der angefochtenen Entscheidung ausübten, ohne an die in der Klageschrift angeführten Klagegründe, die Klageanträge und die Rechtsgrundlage gebunden zu sein. Das rechtskräftige Urteil entfalte eine Wirkung „erga omnes“, das heißt, dass jede Person, die von dieser Entscheidung betroffen ist, sich auf sie stützen könne, unabhängig davon, ob sie einen Rechtsbehelf eingelegt habe, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung anzufechten.
    5 Art.85 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59.
    6 Sogenannte Wirkung erga omnes, siehe Fußnote 4.
    7 Diese Ziele sind in Art. 31 der Richtlinie 2014/59 festgelegt.

    • EuGH
    • Polen
    • Unabhängigkeit
    • Entscheidungen
    • Rechtsbehelfe
    • Abwicklungsbehörde
    • Finanzbehörde
    • Getin Holding

Im Dezember 2021 hat die Finanzaufsicht in Polen einen vorläufigen Verwalter für die Getin Noble Bank eingesetzt, um die Situation der Bank zu verbessern. Der polnische Bankgarantiefonds (BFG) hat diesen Job übernommen. Laut dem nationalen Recht kümmert sich der BFG hauptsächlich um die Einlagensicherung und die Abwicklung von Banken.

Da die Getin Noble Bank in Schwierigkeiten steckte und das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit bestand, hat der BFG im September 2022 entschieden, eine Krisenmanagementmaßnahme einzuleiten, um die Bank in ein Abwicklungsverfahren zu überführen. Der Aufsichtsrat der Bank hat gegen diese Entscheidung beim zuständigen polnischen Verwaltungsgericht geklagt. Auch andere Leute, wie Aktionäre, Anleiheinhaber und private Kreditnehmer, die mit der Bank Verträge haben, haben Klage erhoben, weil sie glauben, dass einige Klauseln in den Verträgen unfair sind. Insgesamt gab es über 8.000 Klagen, was der typischen Zahl von Klagen in diesem Gericht innerhalb von zwei Jahren entspricht.

Während des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht den Gerichtshof um Rat gefragt und zwei Fragen aufgeworfen: Eine betraf das Verfahren und die andere die rechtlichen Grundlagen.

Zuerst hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es verpflichtet ist, alle Klagen gemeinsam zu prüfen und zu entscheiden. Das macht es ziemlich schwierig, innerhalb einer angemessenen Zeit ein Urteil zu fällen. Das Gericht fragt sich auch, ob es notwendig ist, dass alle betroffenen Personen das Recht haben, den Rechtsweg zu beschreiten, um ihre durch das Unionsrecht garantierten Rechte zu schützen.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass eine Entscheidung über Krisenmanagementmaßnahmen für eine Bank viele Menschen betreffen kann und somit viele Klagen nach sich ziehen kann. Wenn man diese Klagen zusammenführt, könnte das das Recht jeder einzelnen Person beeinträchtigen, dass ihre Sache innerhalb einer angemessenen Zeit behandelt wird.

Das nationale Gericht muss gegebenenfalls die Vorschriften ignorieren, die es daran hindern, die Klagen zusammenzuführen. Es sollte auch in der Lage sein, Maßnahmen zu ergreifen, um den Rechtsstreit zügig zu klären und gleichzeitig zu verhindern, dass unterschiedliche Richter zu verschiedenen Urteilen kommen.

Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass das Unionsrecht allen betroffenen Personen das Recht gibt, diese Entscheidung anzufechten. Ihnen darf nicht das Recht entzogen werden, ihre eigenen Gründe in einer fairen Erörterung vorzubringen. Nur die Prüfung der Klage des Aufsichtsrats und die Tatsache, dass das Urteil Auswirkungen auf alle haben wird, bedeutet nicht, dass das Recht anderer Personen auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt bleibt.

Zweitens möchte das nationale Gericht wissen, welche Anforderungen an die Unabhängigkeit der Abwicklungsbehörde gestellt werden, wenn sie auch die Rolle des vorläufigen Verwalters der Bank spielt und für die Einlagensicherung zuständig ist.

Der Gerichtshof hat erklärt, dass das Unionsrecht sicherstellt, dass die Entscheidungsfindung der Abwicklungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vor internen Einflussnahmen geschützt ist, die nicht mit den Abwicklungsaufgaben zu tun haben. In Bezug auf andere Funktionen müssen Regelungen getroffen werden, um die Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten und Interessenkonflikte zu vermeiden.

Wenn es keine internen schriftlichen Vorschriften gibt, kann die Einhaltung dieser Anforderung auch durch ausreichende organisatorische und andere Maßnahmen sichergestellt werden. Das Fehlen der Veröffentlichung solcher Vorschriften macht die Abwicklungsentscheidung jedoch nicht automatisch ungültig. Es liegt in der Verantwortung der Abwicklungsbehörde, nachzuweisen, dass diese Vorschriften beachtet wurden und dass die Entscheidung ausschließlich zur Erreichung der Abwicklungsziele getroffen wurde.

EuGH-Urteil in der Rechtssache C-118/23 | Getin Holding u. a. | 12. Dez 2024 | EuGH PM 197/2024

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